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- Geburtstag vor dem 1. Januar 1992 – Anerkennung von Erziehungszeiten nur für die ersten sechs Lebensmonate möglichVerwaltungsgericht Neustadt, Urteil27.06.2011, 1 K 1115/10.NW
- Rentenversicherung muss volle Kindererziehungszeit auch bei Wechsel in ein Versorgungswerk anrechnenHessisches Landessozialgericht, Urteil19.06.2007, L 2 R 366/05 ZVW
Sozialgericht Dortmund Urteil22.03.2013
Beamte können sich bei der Deutschen Rentenversicherung zwölfmonatige Kindererziehungszeit vormerken lassenIm Beamtenrecht vorgesehener sechsmonatiger Erziehungsurlaub stellt für anrechenbare Kindererziehungszeit keine gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung dar
Eltern von vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern können sich bei der Deutschen Rentenversicherung eine zwölfmonatige Kindererziehungszeit vormerken lassen, auch wenn sie ihre Kinder nach Begründung eines Beamtenverhältnisses erzogen haben. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall betreute eine Lehrerin aus Meschede ihren im Jahre 1988 geborenen Sohn nach der Verbeamtung im selben Jahr überwiegend selbst. Die Lehrerin hatte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund auf Vormerkung einer weiteren Kindererziehungszeit verklagt, weil das Beamtenrecht lediglich einen sechsmonatigen ruhegehaltsfähigen Erziehungsurlaub vorgesehen habe. Nur mit der zwölfmonatigen Kindererziehungszeit erfülle sie die fünfjährige Wartezeit für eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Beamte bei Kindererziehung benachteiligt
Das Sozialgericht Dortmund gab der Klage statt. Die DRV Bund müsse bis zum Ende des ersten Lebensjahres des Sohnes der Klägerin und damit auch nach ihrer Verbeamtung eine Kindererziehungszeit im Versicherungsverlauf vormerken. Ab Begründung des Beamtenverhältnisses habe die Klägerin keine gleichwertige Versorgungsanwartschaft auf Grund der Kindererziehung erworben. Bei der Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes nach Begründung des Beamtenverhältnisses sehe das Beamtenrecht lediglich den sechsmonatigen Erziehungsurlaub vor, was gegenüber der zwölfmonatigen, additiv zu sonstigen Beitragszeiten anrechenbaren Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung keine auch nur annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung darstelle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2013
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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