Verwaltungsgericht Neustadt Urteil27.06.2011
Geburtstag vor dem 1. Januar 1992 – Anerkennung von Erziehungszeiten nur für die ersten sechs Lebensmonate möglichVerwaltungsgericht Neustadt zur Stichtagsregelung bei Kindererziehungszeiten
Eine Landesbeamtin, die in den siebziger Jahren drei Kinder adoptierte, hat nach ihrer Pensionierung keinen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung der Versorgungsbezüge. Unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handelt, ist die Anerkennung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nur für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im hiesigen Fall hatte die Klägerin in den siebziger Jahren drei Kinder adoptiert. Nach der Aufnahme des zweiten Adoptivkindes in ihren Haushalt ließ sie sich unter Wegfall der Dienstbezüge beurlauben.
Beklagte Land versagt Anerkennung der Erziehungszeiten
Anlässlich der Pensionierung der Klägerin setzte das beklagte Land die Versorgungsbezüge fest und versagte die Anerkennung von Erziehungszeiten für die drei Kinder. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Berechnung der anzuerkennenden Erziehungszeiten bei Adoptivkindern mit deren Aufnahme in den Haushalt und nicht mit der Geburt beginne.
Anerkennung von Erziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder nur bis zum 6. Lebensmonat
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Neustadt ohne Erfolg. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das geltende Recht die Anerkennung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nur für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes ermögliche. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handele. Da die Klägerin die Kinder - bis auf einen separat zu beurteilenden Zeitraum - aber erst nach der Vollendung des sechsten Lebensmonats in ihren Haushalt aufgenommen habe, seien die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.
Gesetzgeber hat Befugnis Stichtagsregelungen unterschiedlich zu führen
Lediglich für nach dem Stichtag geborene Kinder würden Erziehungsleistungen bei der Berechnung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen - wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung - weitergehend berücksichtigt. Diese Stichtagsregelung könne durch das Gericht nicht beanstandet werden. Dem Gesetzgeber komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Befugnis zu, Stichtagsregelungen zu treffen, die zu unterschiedlich hohen Versorgungsleistungen oder anderen staatlichen Leistungen führen könnten. Eine Rechtspflicht des Gesetzgebers, Erziehungszeiten für vor dem Stichtag geborene Kinder umfassender als gegenwärtig zu berücksichtigen, sei aus der Verfassung nicht ableitbar. Zwar hätte der Gesetzgeber durchaus eine andere Regelung treffen können. Aufgrund des bestehenden gesetzgeberischen Spielraums dürfe das Gericht aber nicht eigene Gestaltungsvorstellungen oder diejenigen der Klägerin an dessen Stelle setzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online