18.10.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil27.06.2011

Geburtstag vor dem 1. Januar 1992 – Anerkennung von Erzie­hungs­zeiten nur für die ersten sechs Lebensmonate möglichVerwal­tungs­gericht Neustadt zur Stich­tags­re­gelung bei Kinder­er­zie­hungs­zeiten

Eine Landesbeamtin, die in den siebziger Jahren drei Kinder adoptierte, hat nach ihrer Pensionierung keinen Anspruch auf Anerkennung von Kinder­er­zie­hungs­zeiten bei der Berechnung der Versor­gungs­bezüge. Unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handelt, ist die Anerkennung von Erzie­hungs­zeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nur für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Neustadt hervor.

Im hiesigen Fall hatte die Klägerin in den siebziger Jahren drei Kinder adoptiert. Nach der Aufnahme des zweiten Adoptivkindes in ihren Haushalt ließ sie sich unter Wegfall der Dienstbezüge beurlauben.

Beklagte Land versagt Anerkennung der Erzie­hungs­zeiten

Anlässlich der Pensionierung der Klägerin setzte das beklagte Land die Versorgungsbezüge fest und versagte die Anerkennung von Erzie­hungs­zeiten für die drei Kinder. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Berechnung der anzuerkennenden Erzie­hungs­zeiten bei Adoptivkindern mit deren Aufnahme in den Haushalt und nicht mit der Geburt beginne.

Anerkennung von Erziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder nur bis zum 6. Lebensmonat

Die Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Neustadt ohne Erfolg. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das geltende Recht die Anerkennung von Erzie­hungs­zeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nur für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes ermögliche. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handele. Da die Klägerin die Kinder - bis auf einen separat zu beurteilenden Zeitraum - aber erst nach der Vollendung des sechsten Lebensmonats in ihren Haushalt aufgenommen habe, seien die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.

Gesetzgeber hat Befugnis Stich­tags­re­ge­lungen unterschiedlich zu führen

Lediglich für nach dem Stichtag geborene Kinder würden Erzie­hungs­leis­tungen bei der Berechnung der beamten­recht­lichen Versor­gungs­leis­tungen - wie auch in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung - weitergehend berücksichtigt. Diese Stich­tags­re­gelung könne durch das Gericht nicht beanstandet werden. Dem Gesetzgeber komme nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts die Befugnis zu, Stich­tags­re­ge­lungen zu treffen, die zu unterschiedlich hohen Versor­gungs­leis­tungen oder anderen staatlichen Leistungen führen könnten. Eine Rechtspflicht des Gesetzgebers, Erzie­hungs­zeiten für vor dem Stichtag geborene Kinder umfassender als gegenwärtig zu berücksichtigen, sei aus der Verfassung nicht ableitbar. Zwar hätte der Gesetzgeber durchaus eine andere Regelung treffen können. Aufgrund des bestehenden gesetz­ge­be­rischen Spielraums dürfe das Gericht aber nicht eigene Gestal­tungs­vor­stel­lungen oder diejenigen der Klägerin an dessen Stelle setzen.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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