18.10.2024
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Dokument-Nr. 5482

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Bundessozialgericht Urteil23.01.2008

Stich­tags­re­gelung für Elterngeld ist verfas­sungsgemäßStich­tags­re­gelung stellt keine verfas­sungs­widrige Härte dar

Der Gesetzgeber durfte Eltern vor dem 1. Januar 2007 geborener Kinder vom Anspruch auf Elterngeld ausschließen, ohne damit gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot des Grundgesetzes zu verstoßen. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Zum Jahresbeginn 2007 hat der Gesetzgeber ein Elterngeld eingeführt und damit die überkommene Famili­en­leistung Erziehungsgeld abgelöst. Grundsätzlich wird Elterngeld für die ersten 12 bzw 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt. Ob Eltern Ansprüche noch nach dem alten oder schon nach dem neuen System haben, entscheidet sich nach dem Geburtstag ihres Kindes: Elterngeld wird erst bei Geburten nach dem 31. Dezember 2006 gewährt, für alle vorher geborenen Kinder bleibt es beim Erziehungsgeld. Bei Kindern, die mit dem Ziel der Adoption in einen Haushalt aufgenommen werden, ist der Aufnah­me­zeitpunkt maßgebend.

Kind am 31. Dezember 2006 geboren - Eltern haben keinen Anspruch auf Elterngeld

Diese Stich­tags­re­gelung hatten ein Elternpaar und zwei Mütter als verfas­sungs­widrig angegriffen, deren Kinder am 12. September, 29. November und 31. Dezember 2006 geboren worden sind. Keine der Klägerinnen hat Anspruch auf Erziehungsgeld, weil alle die dafür maßgebenden Einkom­mens­grenzen überschritten. Wegen der Geburtstage ihrer Kinder haben sie nach der gesetzlichen Regelung auch keinen Anspruch auf Elterngeld, das keine Einkom­mens­grenzen kennt. Nach Auffassung der Klägerinnen hätte der Gesetzgeber sie ab 1. Januar 2007 mit den Eltern nach dem 31. Dezember 2006 geborener Kinder gleichstellen und ihnen von diesem Zeitpunkt an Anspruch auf Elterngeld (für den bis zur Vollendung des 12. bzw 14. Lebensmonats ihres Kindes verbleibenden Zeitraum) einräumen müssen. Für das Fehlen einer derart begünstigenden Überg­angs­re­gelung gebe es keinen sachlichen Grund. Die statt dessen gewählte Stich­tags­re­gelung verstoße gegen das Gleich­be­hand­lungsgebot des Grundgesetzes.

Dem ist das Bundes­so­zi­al­gericht nicht gefolgt. Die von den Klägerinnen gewünschte Überg­angs­re­gelung hätte Anfang 2007 eine Antragsflut ausgelöst und in vielen Fällen komplizierte Vergleichs­be­rech­nungen erfordert, ob die Anwendung des neuen Rechts günstiger war als eine Weiterzahlung von Erziehungsgeld. Dieser zusätzliche Verwal­tungs­aufwand und vor allem erhebliche Mehrausgaben von - geschätzt - 520 Mio € sind sachliche Gründe, für Eltern von vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kindern kein Elterngeld vorzusehen. Die Anknüpfung an den Geburtstag des Kindes stellt keine verfas­sungs­widrige Härte dar.

Erläuterungen
Hinweise zur Rechtslage:

§ 27 Abs. 1 Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz (BEEG):

Für die vor dem 1.1.2007 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des ersten und dritten Abschnitts des Bundes­er­zie­hungs­geld­ge­setzes in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden; ein Anspruch auf das Elterngeld besteht in diesen Fällen nicht.

§ 24 Abs. 4 Bundes­er­zie­hungs­geld­gesetz (BErzGG):

Für die nach dem 31.12.2006 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die Vorschriften des Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­ge­setzes anzuwenden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des BSG vom 23.01.2008

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