21.11.2024
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Dokument-Nr. 4448

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Sozialgericht Aachen Urteil26.06.2007

Elterngeld: Erste Klagen gegen Stich­tags­re­gelung gescheitertStich­tags­re­gelung verfas­sungsgemäß - Kein Verstoß gegen Gleich­heits­grundsatz

Der Stichtag für die Zahlung von Elterngeld ist verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Sozialgericht Aachen. Es wies in zwei inhaltlich gleich gelagerten Verfahren die Klagen von Eltern ab, deren Kinder vor dem 01.01.2007 geboren waren und deshalb nicht unter die erst ab diesem Datum geltende Eltern­geld­ge­setz­gebung fallen.

Bis zum 31.12.2006 galt das Erzie­hungs­geld­gesetz, nach dem die Kläger - Mitglieder einer Elter­n­i­n­i­tiative gegen die Stich­tags­re­gelung - wegen ihres zu hohen Einkommens keinen Anspruch haben. Die Kläger machten geltend, zumindest ab dem 01.01.2007 müsse ihnen für ihre früher geborenen Kinder Elterngeld gezahlt werden. Sie sahen sich durch die Stich­tags­re­gelung doppelt benachteiligt: Eltern von nach dem 31.12.2006 geborenen Kindern würden ihnen gegenüber ungerecht­fertigt bevorzugt; dies sei willkürlich und widerspreche deshalb dem Gleich­be­hand­lungsgebot des Grundgesetzes. Zudem entstünden ihnen Nachteile bei der Höhe des Elterngeldes für evtl. binnen zwei Jahren nach der Geburt des ersten Kindes geborene - bisher allerdings nicht vorhandene - weitere Kinder. Denn das nach der zweiten Geburt zu zahlende Elterngeld falle niedriger aus, wenn wegen des ersten Kindes nicht Elterngeld (dann Berechnung nach dem letzten Einkommen vor dem Elterngeldbezug), sondern Erziehungsgeld (dann u.U. nur Sockelbetrag von 300 €) bezogen worden sei.

Kein Verstoß gegen Gleich­heits­grundsatz

Das Sozialgericht Aachen teilte diese Bedenken nicht. Ein Gleich­heits­verstoß liege nicht vor. Jede Geset­ze­s­än­derung bringe es mit sich, dass vor und nach der Änderung die von ihr Betroffenen unterschiedlich behandelt werden. Allein darin könne aber ein Gleich­heits­verstoß nicht gesehen werden, da sonst die Änderung von Gesetzen unmöglich werde.

Auch die gewählte Form der Stich­tags­re­gelung sei verfas­sungsgemäß. Das Eltern­geld­gesetz bringe nicht nur Vorteile für Eltern. Personen die, anders als die Kläger - nur geringes oder kein Einkommen hätten, würden durch die Regelung sogar schlechter gestellt. Eine sachgerechte Abgrenzung mit vertretbarem Verwal­tungs­aufwand könne zulässigerweise über das Geburtsdatum erfolgen. Der Gesetzgeber sei, auch um die Kosten der neuen Leistung kalkulierbar zu halten, nicht verpflichtet gewesen, Erzie­hungs­geld­be­ziehern zum 01.01.2007 einen Wechsel in das neue Elterngeld zu ermöglichen.

Das Gericht hat die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Wird sie eingelegt, entscheidet als nächstes Gericht bereits das Bundes­so­zi­al­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen vom 26.06.2007

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