18.10.2024
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Dokument-Nr. 4468

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Urteil19.06.2007Hessisches Landessozialgericht L 2 R 366/05 ZVW
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Hessisches Landessozialgericht Urteil19.06.2007

Renten­ver­si­cherung muss volle Kinder­er­zie­hungszeit auch bei Wechsel in ein Versorgungswerk anrechnen

Kinder­er­zie­hungs­zeiten (KEZ) müssen in der Renten­ver­si­cherung auch dann vollständig anerkannt werden, wenn Mütter oder Väter vor Ablauf der 3jährigen KEZ in ein berufs­s­tän­disches Versorgungswerk wechseln. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte eine junge Mutter aus Eschborn anderthalb Jahre nach der Geburt ihres Kindes eine Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin aufgenommen, war Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen geworden und hat sich von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung befreien lassen. Gleichzeitig beantragte sie bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung, ihr die Kinder­er­zie­hungs­zeiten in voller Höhe, also für drei Jahre, anzuerkennen. Das lehnte die Versicherung ab, da die Rechtsanwältin zum Zeitpunkt ihres Wechsels erst anderthalb Jahre Kinder­er­zie­hungszeit realisiert habe. Den Rest müsse sie sich vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte anerkennen lassen.

Die Darmstädter Richter gaben der Rechtsanwältin recht. Da das berufs­s­tän­dische Versorgungswerk keine Leistungen für die Zeiten der Kindererziehung vorsehe und da gleichzeitig ein Benach­tei­li­gungs­verbot für Familien, deren Eltern sich der Kindererziehung widmen, gelte, müsse die gesetzliche Renten­ver­si­cherung hier als subsidiares System "einspringen". Ob die Satzung des Versor­gungs­werkes, die eine renten­rechtliche Berück­sich­tigung von KEZ nicht vorsieht, verfas­sungs­konform ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/07 des LSG Hessen vom 02.07.2007

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