Der Entscheidung lag der Fall einer 1951 geborenen und in Hannover lebenden Klägerin zugrunde. Die beklagte Rentenversicherung hatte bei der Klägerin im Vormerkungsverfahren jeweils 12 Monate Kindererziehungszeiten für die in den Jahren 1971 und 1974 geborenen Kinder berücksichtigt. Die Klägerin begehrt aber die Berücksichtigung von drei Jahren Kindererziehungszeiten je Kind. Sie leitet einen solchen Anspruch aus dem Grundgesetz, der Verfassung her.
Nach dem Wortlaut der aktuellen Gesetzesfassung (§§ 56, 249 SGB VI) können für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, Kindererziehungszeiten von 12 Kalendermonaten im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden. Für Kinder die ab 1992 geboren wurden, können Kindererziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren berücksichtigt werden.
Die Klage vor dem Sozialgericht Hannover war erfolglos. Auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Beklagte die Kindererziehungszeiten in Anwendung der §§ 56, 249 SGB VI zutreffend ermittelt hat. Für eine weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten fehlt es aktuell an der gesetzlichen Grundlage.
Derzeit ist es auch nicht verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber den betroffenen Müttern von vor 1992 geborenen Kindern keinen Anspruch auf die Berücksichtigung einer mehr als zwölf monatigen Erziehungszeit einräumt. Allerdings dürfte dies den von der Klägerin im Laufe ihres Lebens erbrachten Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung nur unzureichend widerspiegeln, urteilte das Landessozialgericht. Denn die Kindererziehung hat bestandsichernde Bedeutung für das System der Altersversorgung (so auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG - vom 7. Juli 1992). Die als Generationenvertrag ausgestaltete Rentenversicherung lässt sich ohne die nachrückende Generation nicht aufrechterhalten. Angesichts dessen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. März 1996 den Gesetzgeber als verpflichtet angesehen, für einen angemessenen Ausgleich zu sorgen. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsrahmen zugebilligt. Im Ergebnis hat das Bundesverfassungsgericht in der langfristigen Perspektive aber eine Pflicht des Gesetzgebers zu einer weiteren Ausweitung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten über die mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) eingeführte Regelung des § 56 Abs.1 S.1 SGB VI hinaus gesehen. Allerdings wurde dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht ein langjähriger Umsetzungszeitraum zugebilligt. Auch kann der Abbau der Benachteiligungen stufenweise vollzogen werden. Stichtagsregelungen sind zulässig (BVerfG mit Urteil vom 7. Juli 1992).
Weiter hat das Landessozialgericht ausgeführt, dass seit Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 mehrere gesetzgeberische Reformfortschritte durchgeführt wurden. Dies sind z.B. eine bessere Bewertung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§§ 71 Abs. 3 SGB VI) sowie eine Verbesserung der Bewertung der Kindererziehungszeiten (§ 70 Abs. 2 SGB VI). Das heißt, dass dem Gesetzgeber bislang keine pflichtwidrige Verzögerung bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorgeworfen werden kann. Konkrete zeitliche Vorgaben hat das Bundesverfassungsgericht gerade nicht erteilt. Daher ist auch 20 Jahre nach Erlass des Urteils vom 7. Juli 1992 die dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Zeit noch nicht abgelaufen.
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(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
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(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
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© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2013
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online