14.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss30.09.2009

Bayerisches LSG hält Erziehungsrente aufgrund von Benachteiligung nichtehelicher Kinder für verfas­sungs­widrigFrage zur Verfas­sungs­wid­rigkeit dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt

Die Versagung der Erziehungsrente bei nicht verheirateten Partnern ist verfas­sungs­widrig, da nicht eheliche Kinder gegenüber ehelichen Kindern dadurch benachteiligt werden. Dieser Auffassung ist das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht.

Kann ein Elternteil wegen Kindererziehung nicht erwerbstätig sein, sichert der andere Ehepartner regelmäßig Famili­en­ein­kommen und -unterhalt. Verstirbt der arbeitende renten­ver­si­cherte Partner, erhält der überlebende Elternteil eine Witwen- bzw. Witwerrente. In einer vergleichbaren Situation finden sich Geschiedene wieder, die nicht wieder geheiratet haben und die wegen Erziehung eines gemeinsamen Kindes nicht arbeiten können, wenn der den Unterhalt sichernde vormalige Ehepartner verstirbt. In diesen Fällen zahlt die gesetzliche Renten­ver­si­cherung eine „Erziehungsrente“ und trägt so zur Absicherung der Hinterbliebenen bei.

Deutsche Renten­ver­si­cherung lehnte Zahlung von Erziehungsrente ab

Die Mutter eines einjährigen Kindes hatte nach dem Tod des Kindsvaters die Zahlung einer Erziehungsrente beantragt. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung lehnte dies ab, nur weil die Eltern nicht geheiratet hatten. Eine dagegen gerichtete Klage war in der ersten Instanz ohne Erfolg geblieben.

Verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung ehelicher und nicht ehelicher Kinder

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht gelangte als Berufungs­gericht zur Überzeugung, dass die Versagung der Erziehungsrente bei nicht verheirateten Partnern verfassungswidrig ist. Artikel 6 Absatz 5 Grundgesetz verbietet es, nicht eheliche Kinder schlechter zu stellen als eheliche. Durch die Versagung der Erziehungsrente sei die „ledige Mutter“ gezwungen, einer Erwer­b­s­tä­tigkeit nachzugehen, typischerweise könne sie sich also weniger um das Kind kümmern. Diese geringere Betreu­ungs­mög­lichkeit stelle somit Kinder unverheirateter Mütter schlechter als Kinder von Müttern, die verheiratet waren. Dies sei mit der verfas­sungs­rechtlich gebotenen Gleichstellung ehelicher und nicht ehelicher Kinder unvereinbar.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht muss über Rechtmäßigkeit der Regelungen zur Erziehungsrente entscheiden

Weil sich die Münchener Richter über die gesetzliche Regelung des Sozial­ge­setz­buches nicht hinwegsetzen können, haben sie das Verfahren dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt. Karlsruhe muss nun entscheiden, ob insoweit die Regelungen zur Erziehungsrente in § 47 SGB VI verfas­sungs­widrig sind.

Quelle: ra-online, Bayerisches LSG

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