Familienrecht
Normenkontrollantrag zur Regelung der Erziehungsrente unzulässig Darlegungspflicht des fragenden Gerichts nicht genügend, da nicht alle Leistungsnormen einbezogen wurden
Das Bayerische Landessozialgericht hält die Vorschrift die Vorschrift über die Erziehungsrente in mehrfacher Hinsicht für verfassungswidrig. § 47 Abs. 1 SGB VI sei mit der durch Art. 6 Abs. 5 GG garantierten Gleichstellung unehelicher Kinder unvereinbar, weil sie den überlebenden Elternteil gemeinsamer nichtehelicher Kinder von der Erziehungsrente ausschließe und diese dadurch zumindest mittelbar benachteilige. Unvereinbar sei die Vorschrift auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil sie für den Rentenanspruch der geschiedenen Erziehungspersonen die Erziehung sowohl gemeinsamer ehelicher Kinder als auch nicht gemeinsamer Kinder ausreichen lasse, während gemeinsame nichteheliche Kinder keinen Anspruch begründen könnten. Nach Vorlage des Landessozialgerichts hat nun das Bundesverfassungsgericht den Normenkontrallantrag für unzulässig erklärt.mehr
mehr