18.10.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.05.2011

LSG Nordrhein-Westfalen: Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben Anspruch auf 50 qm WohnflächeGericht beruft sich auf geltende landes­rechtliche Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum

Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV- Leistungen haben in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2010 Anspruch auf 50 Quadratmeter Wohnfläche. Das hat jetzt das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das zuständige Jobcenter dem aus Heinsberg stammenden Kläger als Teil der Leistungen der Grundsicherung nach dem 2. Buch Sozial­ge­setzbuch ("Hartz-IV") unter anderem für die Zeit von Februar bis Juli 2010 lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 m² gewährt.

Bei Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist an anerkannte Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen

Zu wenig befanden die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen ebenso wie vor ihnen das Sozialgericht Aachen. Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche im unteren Wohnungssegment, auf die Hartz - IV - Empfänger einen gesetzlichen Anspruch haben, sei an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anzuknüpfen. Maßgeblich seien dabei nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts die aktuell geltenden landes­recht­lichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum. Nordrhein-Westfalen sieht darin seit dem 1. Januar 2010, wie zuvor schon andere Bundesländer, für Alleinstehende eine Wohnfläche von 50 m².

Gesetzgeber überließ Auslegung der Definition des angemessenen Wohnraums ausdrücklich den Gerichten

Das beklagte Jobcenter hatte argumentiert, der Gesetzgeber habe keine am Wohnbaurecht orientierte Dynamisierung der Wohnkosten gewollt. Es hatte die alte Fassung der vorher einschlägigen Verwal­tungs­vor­schrift des Landes Nordrhein-Westfalen herangezogen, die nur einen Wert von 45 m² festgelegt hatte. Dieser Sichtweise folgten die Essener Richter nicht. Der Gesetzgeber habe es ausdrücklich den Gerichten überlassen zu bestimmen, was unter angemessenem Wohnraum zu verstehen sei. Diese hätten jeweils auf den aktuellen Stand der maßgeblichen Verwal­tungs­vor­schriften des Landes für die Belegung von gefördertem Wohnraum abzustellen. Anderen Erkennt­nis­quellen zur Bestimmung der angemessenen Wohnraumgröße seien nicht ersichtlich.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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