21.11.2024
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Dokument-Nr. 8260

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Thüringer Landessozialgericht Beschluss22.07.2009

Hartz IV: Kein Anspruch auf Umzug in größere - noch angemessene - WohnungUmzug nicht erforderlich - Wohnung entspricht grundlegenden Bedürfnissen

Empfänger von Hartz IV-Leistungen haben keinen Anspruch darauf, die örtlichen Angemes­sen­heits­grenzen durch einen Umzug in eine andere Wohnung mit höheren – noch angemessenen – Kosten auszuschöpfen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Thüringen.

Dem Streitverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antrags­stellerin bezieht Grundleistungen (Hartz IV) nach näherer Maßgabe des Zweiten Buches Sozial­ge­setzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) und bewohnt eine ca. 35 qm große 1-Zimmer-Wohnung. Da ihr diese Wohnung zu klein war, begehrte sie von der Antragsgegnerin die Zusicherung der Kostenübernahme hinsichtlich einer 2-Zimmer-Wohnung mit insgesamt 45 qm. Die Antragsgegnerin vertrat die Ansicht, dass ein Umzug in eine größere Wohnung nicht beansprucht werden könne; auch vor dem Sozialgericht unterlag die Antrags­stellerin.

Wohnsituation nicht unzumutbar

Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. In seiner Entscheidung stellte das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht zunächst heraus, dass zwar die Wohnung der Antrags­stellerin mit einer Wohnfläche von ca. 35 qm die Angemes­sen­heits­grenze für Wohnungen allein lebender Leistungs­be­zieher – der Senat geht hierbei von einer Höchstgrenze von 45 qm aus – unterschreitet. Aber allein der Umstand, dass die örtlichen Angemes­sen­heits­grenzen nicht ausgeschöpft werden, macht bei ansonsten unveränderten Verhältnissen einen Umzug in eine teurere Unterkunft nicht erforderlich. Ohne Erfolg hatte die Antrags­stellerin insoweit geltend gemacht, dass der Umzug in eine andere Wohnung ihr größere Annehm­lich­keiten bieten würde- Das Gericht erkannte drauf, dass ihre derzeitige Wohnung einfachen, grundlegenden Bedürfnissen im Sinne des SGB II entspricht und die Wohnsituation nicht unzumutbar ist. Da weder eine weitere Person mit der Antrags­stellerin zusammenzog, noch der Wohnbedarf der Antrags­stellerin sich aus sonstigen Gründen erhöhte, wies das Gericht die Beschwerde zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 3/09 des LSG Thüringen vom 04.08.2009

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