21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil19.02.2009

BSG: Hartz IV-Empfänger müssen in teuren Städten nicht mit kleinerer Wohnung Vorlieb nehmenBSG zu den Voraussetzungen der Mietkos­ten­senkung in Ballungsräumen - Richter fordern vom Gesetzgeber bundein­heitliche Maßstäbe

Hartz-IV-Empfängern stehen auch in teuren Ballungsräumen die gleichen Wohnflächen zu wie auf dem Land. So darf ein im Ballungsraum München wohnender Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II nach derzeitigem Recht nicht generell auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden als sie einem Hilfeempfänger außerhalb von Ballungsräumen sonst zustehen würde. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht im Rahmen eines Streits über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeits­lo­sen­geldes II entschieden.

Der alleinstehende Kläger bewohnt in München eine von ihm gemietete 56 qm große Zweizim­mer­wohnung. Die beklagte ARGE war nach sechs Monaten nur noch zur Übernahme der Kosten für eine 45 qm große Wohnung bereit. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat dies beanstandet.

Richter: Eine Wohnung muss nicht klein sein, um "angemessen" zu sein

Selbst wenn auf Grund der überdurch­schnittlich hohen Immobi­li­en­preise in München auch Alleinstehende mit gutem Einkommen oft Wohnungen unter 50 qm bewohnen, berechtigt dies den Grund­si­che­rungs­träger nicht ohne weiteres dazu, nur kleinere Wohnungen als angemessen anzusehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts ist mangels anderer Anhaltspunkte bei der Frage der abstrakten Angemessenheit von Wohnraumgrößen auf landes­recht­lichen Vorschriften über Wohnraum­för­derung abzustellen. Diese sehen in Bayern für eine einzelne Person 50 qm bei Zweizim­mer­woh­nungen vor.

Bundein­heitliche Maßstäbe sind notwendig

Der 4. Senat hält den Rückgriff auf diese Vorschriften für problematisch und hat die Festlegung bundein­heit­licher Maßstäbe für Wohnraumgrößen durch den Verord­nungsgeber angemahnt. Dennoch - so der 4. Senat - sei an den bisherigen Werten festzuhalten, bis der Verord­nungsgeber tätig geworden ist.

Hinweis zur Rechtsprechung

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die für die Höhe von Wohnungsmieten bestimmenden Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungs­standard nicht je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadrat­me­terzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt. Dadurch werden dem Hilfeempfänger gewisse Spielräume eingeräumt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/09 des BSG vom 19.02.2009

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