Dokument-Nr. 7462
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Bundessozialgericht Urteil19.02.2009
BSG: Hartz IV-Empfänger müssen in teuren Städten nicht mit kleinerer Wohnung Vorlieb nehmenBSG zu den Voraussetzungen der Mietkostensenkung in Ballungsräumen - Richter fordern vom Gesetzgeber bundeinheitliche Maßstäbe
Hartz-IV-Empfängern stehen auch in teuren Ballungsräumen die gleichen Wohnflächen zu wie auf dem Land. So darf ein im Ballungsraum München wohnender Empfänger von Arbeitslosengeld II nach derzeitigem Recht nicht generell auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden als sie einem Hilfeempfänger außerhalb von Ballungsräumen sonst zustehen würde. Dies hat das Bundessozialgericht im Rahmen eines Streits über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II entschieden.
Der alleinstehende Kläger bewohnt in München eine von ihm gemietete 56 qm große Zweizimmerwohnung. Die beklagte ARGE war nach sechs Monaten nur noch zur Übernahme der Kosten für eine 45 qm große Wohnung bereit. Das Bundessozialgericht hat dies beanstandet.
Richter: Eine Wohnung muss nicht klein sein, um "angemessen" zu sein
Selbst wenn auf Grund der überdurchschnittlich hohen Immobilienpreise in München auch Alleinstehende mit gutem Einkommen oft Wohnungen unter 50 qm bewohnen, berechtigt dies den Grundsicherungsträger nicht ohne weiteres dazu, nur kleinere Wohnungen als angemessen anzusehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist mangels anderer Anhaltspunkte bei der Frage der abstrakten Angemessenheit von Wohnraumgrößen auf landesrechtlichen Vorschriften über Wohnraumförderung abzustellen. Diese sehen in Bayern für eine einzelne Person 50 qm bei Zweizimmerwohnungen vor.
Bundeinheitliche Maßstäbe sind notwendig
Der 4. Senat hält den Rückgriff auf diese Vorschriften für problematisch und hat die Festlegung bundeinheitlicher Maßstäbe für Wohnraumgrößen durch den Verordnungsgeber angemahnt. Dennoch - so der 4. Senat - sei an den bisherigen Werten festzuhalten, bis der Verordnungsgeber tätig geworden ist.
Hinweis zur Rechtsprechung
Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die für die Höhe von Wohnungsmieten bestimmenden Faktoren Wohnungsgröße und Wohnungsstandard nicht je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ergibt. Dadurch werden dem Hilfeempfänger gewisse Spielräume eingeräumt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/09 des BSG vom 19.02.2009
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