18.10.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss02.10.2015

Unterbringung einer asylsuchenden Familie in Wohncontainern grundsätzlich zumutbarAufnahme in Wohncontainer während eines laufenden Asylverfahrens mit unwahr­schein­lichem längeren Aufenthalt zulässig

Die Unterbringung einer asylsuchenden Familie in einem Wohncontainer mit Gemeinschafts­sanitär­anlage kann während eines laufenden Asylverfahrens grundsätzlich zumutbar sein. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen im Rahmen eines Eilverfahrens.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine fünfköpfige somalische Familie war Mitte August 2015 von Dänemark nach Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Der zuständige Landkreis bewilligte der Familie Leistungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz (AsylbLG) und übernahm darin auch die Kosten der Unterbringung in einer Wohncon­tai­ne­r­anlage. In der konkreten Sammel­un­terkunft sind noch drei weitere Familien untergebracht. Der somalischen Familie steht ein Raum von rund 41 qm mit einer kleinen Küchenzeile zur alleinigen Verfügung. Mit den anderen Bewohnern muss sich die Familie eine Gemein­schafts­sa­ni­tä­r­anlage mit zwei Duschen, zwei Toiletten und einem Pissoir teilen.

Alternativer Wohnraum zur Unterbringung der Familie derzeit nicht vorhanden

Das Sozialgericht Stade lehnte den auf eine anderweitige Unterbringung gerichteten Eilantrag der Familie ab. Das Landes­so­zi­al­gericht hat diese Entscheidung bestätigt. Unter Berück­sich­tigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bestehe kein Anspruch auf Unterbringung in einer anderen Unterkunft, die Angelegenheit sei auch nicht eilbedürftig. Zwar dürfe die beengte Unterbringung einer Familie mit mehreren Kindern, darunter hier einem schul­pflichtigen Kind, nicht für längere Zeit erfolgen. Dies gelte insbesondere wegen der eingeschränkten Intimsphäre und der begrenzten Rückzugs­mög­lich­keiten. Ein längerer Aufenthalt der antrag­stel­lenden Familie sei jedoch wegen eines Übernah­me­er­suchens des zuständigen Landkreises für Dänemark, von wo aus die Antragsteller einen Monat zuvor eingereist waren, nicht wahrscheinlich. Es sei zudem glaubhaft gemacht, dass angesichts des Anstiegs der unter­zu­brin­genden Leistungs­be­rech­tigten nach dem AsylbLG derzeit kein alternativer Wohnraum zur Verfügung stehe.

Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997 (BGBl I 1997, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014 (BGBl I 2014, 2439), zitiert nach Juris

Erläuterungen

§ 3 Grundleistungen

(1) 1Der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesund­heits­pflege und Gebrauchs- und Verbrauchs­gütern des Haushalts wird bei einer Unterbringung in Aufnah­me­ein­rich­tungen im Sinne von § 44 des Asylver­fah­rens­ge­setzes durch Sachleistungen gedeckt. [...]

(2) Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnah­me­ein­rich­tungen im Sinne des § 44 des Asylver­fah­rens­ge­setzes sind vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren.

[...]

Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden.

Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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