21.11.2024
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Landgericht Heidelberg Beschluss26.11.2014

Nutzung eines ehemaligen Altenheims als Unterkunft für Flüchtlinge nicht zu beanstandenKeine Erfolgsaussicht für Antrag auf Unterlassung der Nutzung des Nachbargebäudes als Asylbe­wer­berheim

Die Nutzung eines in einem Mischgebiet liegenden ehemaligen Altenheims als Unterbringung für Asylbewerber oder Flüchtlinge ist nicht zu beanstanden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor, das in seinem Beschluss unmiss­ver­ständlich klar machte, dass ein von den Nachbarn des Hauses geltend gemachter Unter­lassungs­anspruch unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten Erfolg hätte.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in einer Kleinstadt im Rhein-Neckar-Kreis. Sie beantragten im Rahmen eines einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahrens eine Unter­las­sungs­ver­fügung dahingehend, dass die Antragsgegner - der Eigentümer des Nachba­r­h­aus­grund­stücks und der Rhein-Neckar-Kreis als Mieter dieses Grundstücks - das Nachbarhaus nicht als Asylbewerberheim oder als Unterkunft für Flüchtlinge nutzen dürfen. Die Häuser liegen in einem Mischgebiet, das Nachbarhaus stand viele Jahre leer und wurde vormals als Altenheim genutzt. Eine Nutzung dieses Nachbarhauses als Unterbringung für Asylbewerber oder Flüchtlinge - so die Antragsteller - würde ihr Eigentum stark beeinträchtigen. Denn die Bewohner dieser Unterkunft dürften keiner Erwer­b­s­tä­tigkeit nachgehen und würden daher Tag und Nacht das Gebäude bewohnen. Somit seien die Antragsteller rund um die Uhr den Blicken der Bewohner der Nachbar­un­terkunft ausgesetzt. Einer der Antragsteller habe deshalb schon einen Nerven­zu­sam­menbruch erlitten. Zudem werde es zu einer massiven Zunahme der Geräuschkulisse kommen. Die inter­kul­tu­rellen Unterschiede zu der umliegenden Wohnbevölkerung würden zu Spannungen und lautstarken Ausein­an­der­set­zungen und einer rapiden Wertminderung aller umliegenden Grundstücke führen. Demgegenüber würde die genehmigte Belegung des Gebäudes mit pflege­be­dürftigen Menschen viel weniger Immissionen auf die Nachba­r­grund­stücke hervorrufen als die Personen, mit denen die Antragsgegner das Gebäude nunmehr belegen wollten, zumal dabei viele Familien mit Kindern seien, die nicht durchgängig im Bett liegen werden würden.

Geltend gemachter Unter­las­sungs­an­spruch hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bestand

Das Landgericht Heidelberg sah bezüglich des gegen den Rhein-Neckar-Kreis gerichteten Antrags seine Zuständigkeit nicht als gegeben an, da der Rhein-Neckar-Kreis hier in seiner Funktion als Hoheitsträger handele, so dass die Verwal­tungs­ge­richts­barkeit zuständig sei. Im Rahmen seiner auf zivilrechtliche Beurteilung beschränkten Kompetenz fand die Zivilkammer in der mündlichen Verhandlung aber deutliche Worte für die fehlende Erfolgsaussicht des Antrags. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe der geltend gemachte Unter­las­sungs­an­spruch: Auf eine Überschreitung der maßgeblichen Immis­si­ons­grenzwerte könne keinesfalls allein aufgrund der Anzahl der Bewohner, ihrem Status als Flüchtlinge oder Asylanten, ihrer Herkunft aus einem anderen Kulturkreis oder aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich die Bewohner - auch - im Freien aufhalten. Zudem sei Kinderlärm in der Regel keine schädliche Umwelt­ein­wirkung und daher grundsätzlich zu dulden (vgl. § 22 Abs. 1a BImSchG). Auch soweit die Antragsteller eine nachteilige Veränderung der Wohnstruktur und damit einen Wertverlust ihres Grundstücks behaupten, begründe dies keinen Abwehranspruch. Eine Verletzung des Allgemeinen Persön­lich­keits­rechts der Antragsteller dadurch, dass sie ständig den Blicken der Bewohner des Flücht­lingsheims ausgesetzt seien, scheide schon aus, da eine gezielte Beobachtung der Antragsteller durch die Bewohner des Flücht­lingsheims gar nicht vorgetragen sei.

Parteien erzielen in mündlicher Verhandlung Einigung

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung eine Einigung erzielt und hierbei nur noch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits der Kammer vorbehalten. Die Antragsteller erklärten im Rahmen dieser Einigung, dass sie keinerlei fremden­feindliche Gesinnung hätten, der Rhein-Neckar-Kreis erklärte sich bereit, bei auftretenden Störungen tätig zu werden. Die Kammer war im Rahmen der ihr noch obliegenden Entscheidung über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits auch aufgerufen, zur Erfolgsaussicht des gegen den Rhein-Neckar-Kreis gerichteten Antrags Stellung zu beziehen, da eine Verweisung dieses Antrags an das Verwal­tungs­gericht nach der Einigung nicht mehr in Betracht kam. Die Kammer hat insoweit ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung der gegen den Rhein-Neckar-Kreis gerichtete Antrag auch beim Verwal­tungs­gericht keinen Erfolg gehabt hätte; denn das mögliche rein formale Fehlen einer baurechtlichen Änderungs­ge­neh­migung - eine rein formelle Baurechts­wid­rigkeit wegen der Änderung der Nutzung des Hauses - könne als solche vom Nachbarn nicht geltend gemacht werden, solange hierbei nicht Vorschriften verletzt seien, die seinen Schutz bezweckten.

Quelle: Landgericht Heidelberg/ra-online

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