Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil29.08.2017
Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit kann Anspruch auf Blindenhund begründenKonkrete Versorgungsnotwendigkeit ist im Einzelfall zu prüfen
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Blinder mit einem Langstock nur unzureichend versorgt sein kann, wenn die Orientierung durch Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 50-jähriger Mann aus dem Landkreis Osnabrück geklagt, der bis auf ein minimales einseitiges Restsehvermögen erblindet war. In jüngerer Zeit kam eine Schwerhörigkeit hinzu. Zur Orientierung außerhalb der Wohnung nahm er bisher die Hilfe seiner Frau in Anspruch. Als er bei seiner Krankenkasse einen Blindenhund beantragte, verwies diese ihn zunächst auf einen Blindenlangstock nebst Mobilitätstraining. Dem hielt der Kläger entgegen, dass ein Blindenhund ihm eine viel bessere Hilfe bieten könne.
LSG bejaht Anspruch auf Blindenhund
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat die Krankenkasse zur Bewilligung des Blindenhunds verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch wirtschaftlich angemessen sein müssen. Dabei hat es zugleich betont, dass es nicht auf die generellen Vorteile eines Blindenführhundes im Vergleich mit einem Blindenlangstock ankomme. Es sei vielmehr die konkrete Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall zu prüfen, die nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen sei.
Orientierungsfähigkeit des Klägers durch Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit erheblich erschwert
Das Gericht hat daher zunächst die Ergebnisse des Orientierungs- und Mobilitätstrainings mit dem Langstock abgewartet und auf dieser Grundlage ein ärztliches Gutachten eingeholt. Dieses hat aufgezeigt, dass die Orientierungsfähigkeit des Klägers durch die Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit erheblich erschwert ist. Während Beeinträchtigungen eines einzelnen Sinnesorgans noch durch andere Organe kompensiert werden können, kann dies bei Doppelbehinderungen im Einzelfall nicht mehr möglich sein. Hiergegen konnte die Krankenkasse auch nicht erfolgreich einwenden, dass der Kläger inzwischen mit Hörgeräten versorgt wurde und Fortschritte im Mobilitätstraining erzielt hat, da dies über die Defizite nicht ausreichend hinweghelfen konnte. Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.08.2017 - L 16/4 KR 65/12; veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; Vorinstanz: SG Osnabrück
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online