18.10.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil29.08.2017

Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit kann Anspruch auf Blindenhund begründenKonkrete Versorgungs­notwendigkeit ist im Einzelfall zu prüfen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Blinder mit einem Langstock nur unzureichend versorgt sein kann, wenn die Orientierung durch Schwerhörigkeit zusätzlich beeinträchtigt wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein 50-jähriger Mann aus dem Landkreis Osnabrück geklagt, der bis auf ein minimales einseitiges Restsehvermögen erblindet war. In jüngerer Zeit kam eine Schwerhörigkeit hinzu. Zur Orientierung außerhalb der Wohnung nahm er bisher die Hilfe seiner Frau in Anspruch. Als er bei seiner Krankenkasse einen Blindenhund beantragte, verwies diese ihn zunächst auf einen Blindenlangstock nebst Mobili­täts­training. Dem hielt der Kläger entgegen, dass ein Blindenhund ihm eine viel bessere Hilfe bieten könne.

LSG bejaht Anspruch auf Blindenhund

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat die Krankenkasse zur Bewilligung des Blindenhunds verurteilt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Hilfsmittel zum Behin­de­rungs­aus­gleich nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch wirtschaftlich angemessen sein müssen. Dabei hat es zugleich betont, dass es nicht auf die generellen Vorteile eines Blinden­führ­hundes im Vergleich mit einem Blinden­langstock ankomme. Es sei vielmehr die konkrete Versor­gungs­not­wen­digkeit im Einzelfall zu prüfen, die nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilen sei.

Orien­tie­rungs­fä­higkeit des Klägers durch Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit erheblich erschwert

Das Gericht hat daher zunächst die Ergebnisse des Orientierungs- und Mobili­täts­trainings mit dem Langstock abgewartet und auf dieser Grundlage ein ärztliches Gutachten eingeholt. Dieses hat aufgezeigt, dass die Orien­tie­rungs­fä­higkeit des Klägers durch die Kombination von Blindheit und Schwerhörigkeit erheblich erschwert ist. Während Beein­träch­ti­gungen eines einzelnen Sinnesorgans noch durch andere Organe kompensiert werden können, kann dies bei Doppel­be­hin­de­rungen im Einzelfall nicht mehr möglich sein. Hiergegen konnte die Krankenkasse auch nicht erfolgreich einwenden, dass der Kläger inzwischen mit Hörgeräten versorgt wurde und Fortschritte im Mobili­täts­training erzielt hat, da dies über die Defizite nicht ausreichend hinweghelfen konnte. Landes­so­zi­al­ge­richts Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.08.2017 - L 16/4 KR 65/12; veröffentlicht bei www.sozial­ge­richts­barkeit.de; Vorinstanz: SG Osnabrück

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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