18.10.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 5156

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil26.10.2007

Krankenkasse muss Kosten für Blindenhund übernehmenLandes­so­zi­al­gericht stärkt selbständige Lebensführung Behinderter

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse einer blinden Versicherten einen Blindenführhund als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen hat. Die beklagte Krankenkasse und das Sozialgericht Karlsruhe hatten dies zuvor abgelehnt.

Die nahezu blinde, aus dem Landkreis Karlsruhe stammende Klägerin ist verheiratet und Mutter zweier Kinder im Alter von 15 und 16 Jahren. Im Herbst 2003 hatte sie bei der Krankenkasse einen Blindenführhund als Hilfsmittel beantragt. Die Kosten für den Erwerb und die Ausbildung des Blinden­führ­hundes betragen ca. 20.000,00 €. Die Krankenkasse lehnte dies mit der Begründung ab, es stünden wirtschaft­lichere Alternativen zur Verfügung. Sie genehmigte der Klägerin ein so genanntes Mobili­täts­training, mit dem die Versicherte Einsatz und Techniken eines Blinden­lang­stocks erlernen sollte. Während des Klageverfahrens hatte die Klägerin das ihr von der Krankenkasse angebotene Mobili­täts­training in einer Rehabi­li­ta­ti­o­ns­ein­richtung absolviert. Die Rehabi­li­ta­ti­o­ns­ein­richtung empfahl aber nach Ende des Trainings zur Steigerung der Sicherheit im Straßenverkehr noch die Ausrüstung mit einem Blindenführhund. Gleichwohl bot die Beklagte stattdessen nur ein weiteres Mobili­täts­training an, was die Klägerin nicht mehr in Anspruch nahm. Das Sozialgericht wies die Klage ab, weil die Versorgung mit einem Blindenführhund nur unwesentliche Vorteile bringe. Die Beklagte sei nur verpflichtet, einen Funkti­o­ns­aus­gleich bezogen auf den Nahbereich der Wohnung zu gewährleisten. In diesem Nahbereich könne sich die Klägerin auch ohne einen Blindenführhund sicher bewegen.

Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hatte in der Sache Erfolg. Der Senat kam zu dem Ergebnis, dass ein Blindenführhund für einen Blinden ein grundsätzlich geeignetes Hilfsmittel darstellt. Er war auch im speziellen Fall der Klägerin erforderlich. Trotz des Mobili­täts­trainings mit dem Blinden­langstock war die Klägerin nämlich noch unsicher und hatte Angst, sich draußen frei zu bewegen. Der Einsatz eines Blinden­führ­hundes war deshalb nach Auffassung des Senats erforderlich, um die Unsicherheit und die Angstzustände zu kompensieren oder wenigstens abzumildern. Die Klägerin kann nach Auffassung des Senats mit einem Blindenführhund auch im unmittelbaren Nahbereich erhebliche Vorteile ziehen. Die Klägerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, sich von Dritten, z.B. ihrem Ehemann begleiten zu lassen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist Behinderten, soweit wie möglich, ein selbstständiges Leben, unabhängig von anderen, zu ermöglichen. Daher war ihr der Blindenführhund auf Kosten der Krankenkasse zuzusprechen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 15.11.2007

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