Der 51jährige, seit 1993 erblindete Kläger hatte 1999 ein so genanntes Orientierungs- und Mobilitätstraining absolviert und konnte sich danach mit einem Langstock selbständig fortbewegen. Ein elektronisches Blindenleitgerät hatte sich als ungeeignet erwiesen. Sein Augenarzt verordnete einen Blindenführhund (Kosten rd. 19.000 €). Die Krankenkasse (AOK Rheinland) lehnte diese Leistung jedoch ab, da der Kläger mit dem Langstock ausreichend versorgt sei. Der Blindenhund sei nicht zur Befriedigung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erforderlich, da der Kläger in der Lage sei, sich mithilfe des Langstocks sicher fortzubewegen.
Dies sah das Gericht anders. Nach Anhörung eines sachverständigen Zeugen kam es zu dem Ergebnis, dass der Langstock in vielen Situationen, z.B. beim Auffinden von Ampelmasten, in widriger Witterung (z.B. Schnee), beim Überqueren großer freier Plätze oder Kreuzungen, in großen Menschenansammlungen, beim Auffinden von Treppen und Aufzügen sowie bei Hindernissen in Kopfhöhe keine ausreichende Sicherheit biete. Das Grundbedürfnis des sicheren Gehens sei demnach in vielen Situationen durch den Blindenlangstock nicht ausreichend erfüllt. Nur die kumulative Versorgung mit Blindenlangstock und Blindenführhund ermögliche blinden Menschen, die sich für einen Hund entscheiden und diesen versorgen können, eine von fremder Begleitung unabhängige Orientierung und Mobilität, insbesondere die gesetzlich geforderte sichere Fortbewegung im Verkehr.
Aus all diesen Gründen müsse die Krankenkasse ihm einen Blindenführhund bereitstellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen vom 02.07.2007