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Sozialgericht Aachen Urteil29.05.2007

Blinde haben Anspruch auf einen BlindenführhundLangstock reicht zur Orientierung nicht aus

Auch Blinde, die sich nach einem Mobili­täts­training mit einem Langstock in vertrauter Umgebung bewegen können, haben gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf einen Blindenführhund, wenn sie dessen artgerechte Haltung sicherstellen können. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.

Der 51jährige, seit 1993 erblindete Kläger hatte 1999 ein so genanntes Orientierungs- und Mobili­täts­training absolviert und konnte sich danach mit einem Langstock selbständig fortbewegen. Ein elektronisches Blinden­leitgerät hatte sich als ungeeignet erwiesen. Sein Augenarzt verordnete einen Blindenführhund (Kosten rd. 19.000 €). Die Krankenkasse (AOK Rheinland) lehnte diese Leistung jedoch ab, da der Kläger mit dem Langstock ausreichend versorgt sei. Der Blindenhund sei nicht zur Befriedigung eines Grund­be­dürf­nisses des täglichen Lebens erforderlich, da der Kläger in der Lage sei, sich mithilfe des Langstocks sicher fortzubewegen.

Dies sah das Gericht anders. Nach Anhörung eines sachver­ständigen Zeugen kam es zu dem Ergebnis, dass der Langstock in vielen Situationen, z.B. beim Auffinden von Ampelmasten, in widriger Witterung (z.B. Schnee), beim Überqueren großer freier Plätze oder Kreuzungen, in großen Mensche­n­an­samm­lungen, beim Auffinden von Treppen und Aufzügen sowie bei Hindernissen in Kopfhöhe keine ausreichende Sicherheit biete. Das Grundbedürfnis des sicheren Gehens sei demnach in vielen Situationen durch den Blinden­langstock nicht ausreichend erfüllt. Nur die kumulative Versorgung mit Blinden­langstock und Blindenführhund ermögliche blinden Menschen, die sich für einen Hund entscheiden und diesen versorgen können, eine von fremder Begleitung unabhängige Orientierung und Mobilität, insbesondere die gesetzlich geforderte sichere Fortbewegung im Verkehr.

Aus all diesen Gründen müsse die Krankenkasse ihm einen Blindenführhund bereitstellen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Aachen vom 02.07.2007

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