03.12.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.10.2013

Blindenführhund kann auch neben Blinden­langstock als Leistung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zustehenBlindenführhund bietet einen wesentlichen Gebrauchs­vorteil

Ein Blindenführhund kann als Leistung der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung auch neben einem bereits vorhandenen Blinden­langstock zustehen, wenn er im konkreten Fall gegenüber dem Stock wesentliche Gebrauchs­vorteile bietet. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

In dem vorzuliegenden Fall ist die Klägerin ist durch eine Erkrankung erblindet. Sie lebt allein in ihrer Wohnung und hat seit dem Tod naher Angehöriger und einer schweren Erkrankung einer Freundin keine Hilfs- und Betreu­ungs­personen mehr. Sie ist durch die beklagte Krankenkasse mit einem Bildschirm­le­segerät sowie einem Dürer Blinden­langstock ausgerüstet worden, für dessen Gebrauch sie auf Kosten der Kasse ein Mobili­täts­training durchgeführt hat. Ihren Antrag auf zusätzliche Ausstattung mit einem Blindenführhund lehnte die Krankenkasse ab, weil der Blindenführhund weniger dem Behin­de­rungs­aus­gleich, als dem Vorbeugen einer wegen Vereinsamung drohenden Depression diene. Zu Unrecht, wie sowohl das Sozialgericht Koblenz als auch auf die Berufung der Krankenkasse das Landes­so­zi­al­gericht entschieden. Der Blindenführhund diene vielmehr dem unmittelbaren Behin­de­rungs­aus­gleich, weshalb es nur darauf ankomme, ob er gegenüber dem Blinden­langstock einen wesentlichen Gebrauchs­vorteil biete. Das haben die Richter im Fall der Klägerin angenommen, weil der Stock sie anders als ein Hund nicht vor Hindernissen oberhalb von seinem Radius warnt und sie andere Hindernisse auch erst erkennen lässt, wenn sie unmittelbar davor steht.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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