21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil13.12.2012

Erhalt einer Heilprak­ti­ker­er­laubnis auch bei Erblindung möglichBlindheit begründet keinen Versagungsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde können nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz auch im Fall einer blinden Antragstellerin erfüllt sein. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die 1971 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls leidet an einer Netzhaut­de­ge­ne­ration und ist seit 2005 vollständig erblindet. Ihren Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass ihr aufgrund ihrer Erblindung die gesundheitliche Eignung fehle, den Heilprak­ti­kerberuf auszuüben. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwal­tungs­gericht den Beklagten verpflichtet, den Antrag der Klägerin erneut zu bescheiden und dabei zugrunde zu legen, dass ihr die Berufstätigkeit erlaubt werden könne, sofern sie zusätzlich zu der bereits bestandenen allgemeinen Kenntnisprüfung in einer ergänzenden Prüfung unter Beweis stelle, dass sie sich der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und erhöhten Sorgfalts­pflichten für ihre Tätigkeit bewusst sei.

Versagen der Heilprak­ti­ker­er­laubnis unter Hinweis auf mangelnde gesundheitliche Eignung unver­hält­nismäßig

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Sprungrevision des Beklagten zurückgewiesen. Nach den Vorschriften des Heilprak­ti­ker­ge­setzes besteht ein Rechtsanspruch auf die Erlaub­ni­s­er­teilung, wenn kein Versagungsgrund nach der Durch­füh­rungs­ver­ordnung zum Heilprak­ti­ker­gesetz eingreift. Die Blindheit der Klägerin begründet keinen Versagungsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Zwar kann sie solche Heilprak­ti­ker­tä­tig­keiten nicht ausüben, die eine eigene visuelle Wahrnehmung voraussetzen. Es verbleiben daneben aber, wie die Vorinstanz für das Revisi­ons­gericht bindend festgestellt hat, Bereiche, auf denen sie selbst­ver­ant­wortlich heilpraktisch tätig sein kann. Dazu gehört insbesondere die Behandlung all jener Erkrankungen, die sich allein mit manuellen Methoden diagnostizieren und therapieren lassen. Hiernach ist es unver­hält­nismäßig, der Klägerin die Heilprak­ti­ker­er­laubnis unter Hinweis auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung zu versagen. Das folgt sowohl aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl als auch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dem öffentlichen Belang des Gesund­heits­schutzes der Bevölkerung wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Klägerin die Erlaubnis nur unter der Voraussetzung einer ergänzenden Prüfung erlangen kann, in der sie nachweist, dass von ihrer Tätigkeit als Heilpraktikerin keine Gefahren zu erwarten sind.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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