21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil26.08.2009

BVerwG: Beschränkte Heilprak­ti­ker­er­laubnis für ausgebildete Physio­the­ra­peutenGesetzliche Fixierung des Berufsbildes steht eigen­ver­ant­wort­licher Ausübung der Heilkunde nicht entgegen

Ein Physiotherapeut darf eine begrenzte Heilprak­ti­ker­er­laubnis beanspruchen. Er muss sich hierfür aber zuvor einer eingeschränkten Kennt­nis­über­prüfung unterziehen. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Klage eines ausgebildeten Physio­the­ra­peuten, der die Erlaubnis zur eigen­ver­ant­wort­lichen Ausübung der Heilkunde nach § 1 des Heilprak­ti­ker­ge­setzes beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie erstrebt hat, ohne zuvor eine nach dem Heilprak­ti­kerrecht vorgesehene Kennt­nis­über­prüfung absolvieren zu müssen.

Freistaat Bayern hält unein­ge­schränkte Kenntnisprüfung für nötig

Der beklagte Freistaat Bayern hat dies abgelehnt, weil die Erlaubnis nur einheitlich und nur nach einer unein­ge­schränkten Kenntnisprüfung erteilt werden könne. Ein Physiotherapeut dürfe auf seinem Fachgebiet nicht eigen­ver­ant­wortlich tätig werden. Das Verwal­tungs­gericht hat den Beklagten zur Erteilung einer beschränkten Erlaubnis ohne weitere Kenntnisprüfung verpflichtet.

Vorgeschriebene Prüfung darf nicht gänzlich wegfallen

Die dagegen geführte Revision des Beklagten hat vor dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht überwiegend keinen Erfolg gehabt. Der Kläger kann eine auf das Gebiet der Physiotherapie begrenzte Heilprak­ti­ker­er­laubnis beanspruchen, muss sich allerdings einer eingeschränkten Kennt­nis­über­prüfung unterziehen. Zur Begründung hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen ausgeführt: Das Berufsbild des Physio­the­ra­peuten sei ebenso wie andere Gesund­heits­fach­berufe auf eine Kranken­be­handlung nach ärztlicher Verordnung ausgerichtet. Die Ausbildung berechtige nicht zur eigen­ver­ant­wort­lichen Ausübung der Heilkunde. Die gesetzliche Fixierung des Berufsbildes stehe andererseits einer eigen­ver­ant­wort­lichen Ausübung der Heilkunde mit den Mitteln der Physiotherapie nicht entgegen, wenn die Voraussetzungen des Heilprak­ti­ker­ge­setzes für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllt seien. Diese Erlaubnis könne bei ausgebildeten Physio­the­ra­peuten auf ihr Gebiet beschränkt werden. Es sei im Lichte der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt, den Kläger auf den Erwerb einer unein­ge­schränkten Heilprak­ti­ker­er­laubnis und damit auf eine umfassende Kenntnisprüfung zu verweisen, wenn er nur auf dem abgrenzbaren Bereich der Physiotherapie tätig werden wolle. Die nach dem Heilprak­ti­kerrecht zum Schutz vor Gesund­heits­ge­fahren vorgeschriebene Prüfung könne zwar nicht gänzlich entfallen, müsse sich aber auf solche Kenntnisse beschränken, die zur eigen­ver­ant­wort­lichen Anwendung von Physiotherapie erforderlich und nicht bereits durch die Berufs­aus­bildung vermittelt worden seien. Dies betreffe in fachlicher Hinsicht die Grenzen der heilkundlichen Tätigkeit im Bereich der Physiotherapie einschließlich ausreichender diagnostischer Fähigkeiten und daneben die für eine nichtärztliche Ausübung der Heilkunde notwendige Berufs- und Gesetzeskunde.

Quelle: ra-online, BVerwG

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