23.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil10.04.2008

Physio­the­ra­peuten dürfen auch ohne Kennt­nis­über­prüfung Heilprak­ti­ker­er­laubnis erlangen

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat den Klagen zweier Physio­the­ra­peuten gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Heilbronn, wegen Erteilung einer Heilprak­ti­ker­er­laubnis stattgegeben.

Das beklagte Land Baden-Württemberg wurde verpflichtet, den Klägern ohne weitere Eignungsprüfung unter Freistellung von der Verpflichtung zur Führung der Berufs­be­zeichnung „Heilpraktiker“ die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde zu erteilen, bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne des Physio­the­ra­peu­ten­ge­setzes. Ausgenommen wurden Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder.

Die beiden Kläger hatten beim Landratsamt erfolglos die Erlaubnis zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde - beschränkt auf den Bereich der Physiotherapie und physikalischen Therapie - nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz beantragt.

Eine solche Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn eine Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Volksgesundheit durch den Betreffenden bedeuten würde. Dies sah das Landratsamt als gegeben an, da die Kläger die übliche Kennt­nis­über­prüfung abgelehnt haben. Für den Bereich der Diffe­ren­ti­a­l­dia­gnostik, so das Landratsamt, sei aber eine Kennt­nis­über­prüfung erforderlich, da die Ausbildung zum Physio­the­ra­peuten keine entsprechenden Fähigkeiten vermittle. Die Kläger beriefen sich dagegen auf ihre Berufsausübungs- und Berufs­wahl­freiheit aus Art. 12 des Grundgesetzes. Das Landratsamt sei zur Erteilung einer (eingeschränkten) Heilprak­ti­ker­er­laubnis ohne Kennt­nis­über­prüfung verpflichtet. Bei der Kennt­nis­über­prüfung gehe es nur um den Ausschluss medizinischer Fehlvor­stel­lungen; auf Grund ihrer Ausbildung seien Physio­the­ra­peuten aber mit den Krank­heits­bildern und Kontra­in­di­ka­tionen vertraut.

Quelle: ra-online, VG Stuttgart

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