24.11.2024
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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil19.03.2009

Physio­the­ra­peuten sind zur selbständigen Berufsausübung auch ohne ärztliche Verordnung befugt

Physio­the­ra­peuten bedürfen auch für selbständige Behandlungen in ihrem Berufsfeld keiner ärztlichen Verordnung. Eine Heilprak­ti­ker­er­laubnis kann ihnen aber nur erteilt werden, wenn sie die hierfür allgemein vorgeschriebene Prüfung erfolgreich ablegen. Eine auf das Gebiet der Physiotherapie beschränkte Heilprak­ti­k­er­laubnis lässt das Heilprak­ti­ker­gesetz nicht zu. Dies hat der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg entschieden. Damit war die Berufung des beklagten Landes gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart teilweise erfolgreich, mit dem das Land verurteilt worden war, einem staatlich geprüften Physio­the­ra­peuten (Kläger) ohne weitere Eignungsprüfung eine gegenständlich beschränkte Heilprak­ti­ker­er­laubnis zu erteilen.

Der Kläger hatte aber insoweit mit seiner Klage Erfolg, als er auch ohne ärztliche Verschreibung in seinem Tätigkeitsfeld physio­the­ra­peutisch tätig werden darf, ohne dabei gegen das Heilprak­ti­ker­gesetz zu verstoßen. Der VGH war der Auffassung, dass eine vorherige ärztliche Verschreibung nur im Leistungsrecht der Krankenkassen, nicht aber im Berufsrecht der Physio­the­ra­peuten erforderlich ist. Die selbständige Behandlung durch einen Physio­the­ra­peuten wird deshalb nicht von den Krankenkassen erstattet, sie ist aber zulässig. Entschließt sich demgemäß ein Patient, die Behandlung durch seinen Physio­the­ra­peuten fortzusetzen, obwohl die von den Krankenkassen vorgesehene Budgetierung von 2 Thera­pie­staffeln bereits ausgeschöpft ist, so kann er die Leistungen des Physio­the­ra­peuten als Selbstzahler in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit einer eigenständigen Heilprak­ti­ker­er­laubnis für manuelle Therapie hat der VGH dagegen abgelehnt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Würrtemberg vom 19.03.2009

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