21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil21.05.2011

VG Berlin: Blindheit schließt Zulassung als Heilpraktikerin nicht generell ausBezirksamt muss beschränkte Heilprak­ti­ker­er­laubnis für eigen­ver­ant­wortlich ohne eigene visuelle Wahrnehmung ausüb­ba­re­Tä­tig­keiten erteilen

Blindheit schließt eine Zulassung als Heilpraktikerin nicht generell aus. Bei Blindheit kann zumindest eine beschränkte Heilprak­ti­ker­er­laubnis für die Tätigkeiten erteilt werden, bei der eine eigene visuelle Wahrnehmung nicht zwingend erforderlich ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Die 1971 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist blind. Ab dem Jahr 2006 absolvierte sie eine Ausbildung zur Heilpraktikerin. Ihren Antrag, ihr die Ausübung der Heilkunde zu erlauben, lehnte das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin mit der Begründung ab, ihr fehle die gesundheitliche Eignung, den Heilprak­ti­kerberuf auszuüben. Auch eine auf die Heilung und Linderung von Krankheiten beschränkte Erlaubnis könne nicht erteilt werden, da die Klägerin außerstande sei, den Erfolg ihrer Behand­lungs­maß­nahmen sowie Änderungen im Krank­heits­verlauf in Augenschein zu nehmen. Die dadurch notwendig werdende fortwährende Begleitung der Behand­lung­s­tä­tigkeit durch Diagno­se­stel­lungen Dritter scheide aus, da der Heilprak­ti­kerberuf eigen­ver­ant­wortlich ausgeübt werden müsse.

Bezirksamt muss zumindest beschränkte Heilprak­ti­ker­er­laubnis erteilen

Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichte das Verwal­tungs­gericht Berlin die Beklagte, den Antrag auf die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erneut zu bescheiden. Die gänzliche Ablehnung des Antrags sei rechts­feh­lerhaft gewesen. Die Klägerin habe einen Anspruch darauf, dass ihr eine beschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt werde, sofern sie unter Beweis stelle, dass sie sich der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und Sorgfalts­pflichten einer solchen Betätigung bewusst sei sowie angemessen auf Notfa­ll­si­tua­tionen reagieren könne.

Krank­heits­bilder können zum Teil allein durch Tasten diagnostiziert und behandelt werden

Nach dem Heilprak­ti­ker­gesetz bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erlaubnis nur dann nicht, wenn ein Versagungsgrund vorliege. So werde die Erlaubnis u.a. nicht erteilt, wenn dem Antragsteller infolge eines körperlichen Leidens die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehle. Hieran fehle es der Klägerin aber nicht vollständig. Vielmehr sei sie etwa in der Lage, bestimmte Krank­heits­bilder allein durch Tasten zu diagnostizieren und zu behandeln. Zum Schutz der Bevöl­ke­rungs­ge­sundheit reiche es aus, die Erlaubnis auf solche Tätigkeiten zu beschränken, die die Klägerin ohne eigene visuelle Wahrnehmung eigen­ver­ant­wortlich ausüben könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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