21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss25.06.2010

Entziehung der Heilprak­ti­ker­er­laubnis bei unterlassener Überweisung einer Patientin an Facharzt gerechtfertigtBerufliche Zuverlässigkeit des Heilpraktikers zur Ausübung des Berufs nicht mehr gegeben

Einem Heilpraktiker, der seine Patientin bei einer offen­sicht­lichen und voran­schrei­tenden Krebserkrankung nicht an einen Facharzt überweist, kann die Heilprak­ti­ker­er­laubnis entzogen werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Hannover.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls - ein in Bückeburg tätiger 67-jähriger Heilpraktiker - wandte sich gegen einen vom Landkreis Schaumburg erlassenen Widerruf seiner Heilpraktikererlaubnis.

Sachverhalt

Das Gericht lehnt den Eilantrag jedoch ab. Die Richter gehen aufgrund der Zeugenaussage der Patientin und Aussagen ihrer Angehörigen davon aus, dass der Heilpraktiker die Patientin darin bestärkte, fachärztliche Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Patientin im Juni 2005 festgestellt hatte, dass ein Knoten in ihrer Brust vorhanden war. Auch die voran­schreitende Deformierung der Brust bis hin zu einer blutenden Wunde veranlasste ihn nicht zum Abbruch der heilpraktischen Behandlung und Überweisung der Patientin an einen Facharzt.

Hinweise auf fachärztlich gebotene Abklärung der Erkrankung seitens des Heilpraktikers nicht protokolliert

Das Gericht folgte nicht seinem Vortrag, er habe Hinweise auf eine fachärztlich gebotene Abklärung der Erkrankung gegeben. Zwar dokumentierte er die äußerlichen Anzeichen der Brust­kre­bs­er­krankung, die Schmerz­be­kun­dungen der Patientin und die von ihm durchgeführten Behandlungen zur Beseitigung des Lymphstaus, nicht aber den von ihm behauptete Hinweis. Stattdessen erhöhte er stetig die heilpraktische Behand­lungs­in­tensität. Die Patientin wurde fortlaufend schwächer und brach im April 2007 zusammen. Die Brust­kre­bs­er­krankung war zu diesem Zeitpunkt in einem weit fortge­schrittenen Stadium und eine Vielzahl von Organen war bereits von Metastasen befallen. Die Patientin verstarb im November 2008.

Gericht sieht bei Fortsetzen der Heilprak­ti­ker­tä­tigkeit dringende Gefahr weiterer Fehlbe­hand­lungen

Das Gericht sieht die berufliche Zuverlässigkeit des Heilpraktikers zur Ausübung seines Berufs nicht mehr als gegeben an. Es bestätigt die sofortige Beendigung seiner Heilprak­ti­ker­tä­tigkeit durch den Landkreis Schaumburg, weil es die dringende Gefahr sieht, dass es anderenfalls zu weiteren Fehlbe­hand­lungen kommen könnte.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Hannover

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