21.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.01.2012

Krankenkasse muss DNA-Untersuchung wegen möglicher Erblindung des noch ungeborenen Kindes nicht bezahlenLeistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung garantiert kein "Recht auf ein gesundes Kind"

Eine werdende Mutter hat keinen Anspruch darauf, von der Krankenkasse eine Analyse der DNA-Struktur ihres Vaters, also dem Großvater des Kindes, finanziert zu bekommen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Die 1981 geborene Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist schwanger. Sowohl ihr Vater als auch sie selber leiden unter einem Gendefekt, der eine Augenerkrankung verursachen und zur Erblindung führen kann. Zur Feststellung, ob eine Vererbung dieses Gendefekts auf das Kind der Antragstellerin droht, beantragte die Antragstellerin, ihre Krankenkasse zu verpflichten, eine moleku­la­r­bio­lo­gische Sequenzierung der DNA-Struktur ihres Vaters zu gewähren. Sie machte geltend, diese Untersuchung diene letztlich dazu, die Voraussetzungen für die Vornahme einer Abtreibung zu klären.

Geforderte Untersuchung dient nicht der Linderung von Krank­heits­be­schwerden

Das Landes­so­zi­al­gericht hat einen entsprechenden Anspruch verneint. Die Kranken­ver­si­cherung habe in erster Linie die Aufgabe, Kranken­be­handlung zu gewähren, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krank­heits­be­schwerden zu lindern. Im Fall der Klägerin gehe es aber nicht darum, eine Krankheit zu behandeln. Die Erkennung des bei dem ungeborenen Kind möglicherweise vorliegenden Gendefekts ziele allein darauf ab, gegebenenfalls dessen Leben zu beenden. Es liege auf der Hand, dass dies nicht als Kranken­be­handlung des ungeborenen Kindes oder der Antragstellerin qualifiziert werden könne.

Mögliche Erblindung des ungeborenen Kindes mach Fortsetzung der Schwangerschaft nicht unzumutbar

Die beanspruchte Untersuchung könne auch nicht als Leistung, die der Feststellung der Indikation für einen Schwan­ger­schafts­abbruch dient, finanziert werden. Die Antragstellerin habe die Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwan­ger­schafts­ab­bruchs nicht glaubhaft gemacht. Allein das mögliche Vorliegen einer Behinderung bei dem ungeborenen Kind reiche nicht aus, die Fortsetzung der Schwangerschaft als unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Leistungs­katalog der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung garantiere kein "Recht auf ein gesundes Kind". Vielmehr stehe auch das Leben eines ungeborenen Kindes unter dem Schutz der Verfassung. Es sei nicht Aufgabe der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung, Leistungen zu gewähren, mit denen herausgefunden werden kann, ob bei dem Kind gesundheitliche Beein­träch­ti­gungen vorliegen, allein mit dem Ziel, dessen Leben zu beenden.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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