18.10.2024
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Dokument-Nr. 9433

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss26.02.2010

ALG II: Leistungs­aus­schluss eines in Deutschland lebenden arbeitslosen polnischen Staats­an­ge­hörigen ist europa­rechts­konformArbeitsuchender muss tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt des Aufent­halts­s­taates nachweisen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Antrag eines polnischen Staats­an­ge­hörigen, der sich zum Zwecke der Arbeitsuche in der Bundesrepublik aufhält, auf Zahlung von Arbeits­lo­sengeld II abgelehnt.

Im zugrunde liegenden Fall war der 1988 geborene Antragsteller im Februar 2009 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat im Verfahren vorgetragen, er habe seine in Deutschland lebenden Verwandten (kranke Mutter und Großmutter, zwei minderjährige Geschwister) unterstützen wollen. Er verfügt über eine bis zum 30. Juni 2010 befristete Bescheinigung gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizü­gig­keits­gesetz/EU), die ihn zur Einreise und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigt.

Arbeits­ge­mein­schaft lehnt erneute Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II ab

Von der zuständigen Arbeitsagentur erhielt der Antragsteller eine unbefristete Arbeits­be­rech­tigung-EU für eine berufliche Tätigkeit jeglicher Art. Er war vom 5. Juni bis 1. August 2009 als Produk­ti­o­ns­helfer abhängig beschäftigt; das Arbeits­ver­hältnis wurde dann vom Arbeitgeber gekündigt. Seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig gewesen. Im August 2009 beantragte der Antragsteller erstmals Arbeits­lo­sengeld II-Leistungen, die ihm damals nach einem vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren für den Zeitraum bis zum 31. Januar 2010 auch bewilligt wurden. Den erneuten Antrag auf Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II lehnte die Arbeits­ge­mein­schaft Lüneburg für den Zeitraum ab 2. Februar 2010 ab.

LSG: Leistungs­aus­schluss zulässig

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt und klargestellt, dass der Antragsteller von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Der Leistungs­aus­schluss ergibt sich aus der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach Auffassung des Gerichts war der deutsche Gesetzgeber aufgrund von Art. 24 Abs. 2 der so genannten Unions­bür­ger­richtlinie europarechtlich befugt, einen solchen Leistungs­aus­schluss gesetzlich zu regeln.

Gericht beruft sich auf Rechtsprechung des EuGH

Das Gericht hat die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) als "Sozialhilfe"-Leistungen im Sinne der Unions­bür­ger­richtlinie eingestuft und hält die entsprechende Regelung der Richtlinie auch für mit höherrangigem Gemein­schaftsrecht vereinbar. Der Europäische Gerichtshof hat es in einer Entscheidung vom 4. Juni 2009 ausdrücklich als legitim bezeichnet, dass ein Mitgliedsstaat eine Beihilfe (Sozialhilfe) erst gewährt, wenn ein Arbeitsuchender eine tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt des Aufent­halts­s­taates hergestellt hat. Diesem Gesichtspunkt ist bereits durch die (im vorliegenden Fall nur für sechs Monate geltende) Aufrecht­er­haltung der Erwer­b­s­tä­ti­ge­nei­gen­schaft (§ 7 Abs. 3 Buchst. c UBRL) Rechnung getragen worden. Über die ersten sechs Monate seiner Arbeits­lo­sigkeit hinaus hat der Antragsteller daher keinen weiteren Anspruch auf SGB II-Leistungen zur Sicherung seines Lebens­un­ter­haltes.

Quelle: ra-online, LSG Niedersachsen-Bremen

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