21.11.2024
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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil04.06.2009

Arbeits­su­chenden aus EU-Ausland können Leistungen zu Grundsicherung gewährt werdenMitgliedsstaat kann nur Beihilfe für Arbeitssuchende leisten, die in konkreter Verbindung zum Arbeitsmarkt stehen

Ein Arbeits­su­chender, der tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats hergestellt hat, kann eine finanzielle Leistung in Anspruch nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. Dies entschied der Europäische Gerichtshof.

Das Sozialgericht Nürnberg hat den Gerichtshof nach der Möglichkeit befragt, Arbeitsuchende aus anderen Mitgliedstaaten von bestimmten finanziellen Leistungen auszuschließen. Diese Frage stellt sich im Rahmen von Rechtss­trei­tig­keiten zwischen zwei griechischen Staats­an­ge­hörigen und der Arbeits­ge­mein­schaft (ARGE) Nürnberg 900 über den Entzug der ihnen zuvor gewährten Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Bürgern, die nicht wirtschaftlich tätig sind, muss keine Sozia­l­hil­fe­leistung gewährt werden

Das Sozialgericht war der Auffassung, dass die beiden Kläger im maßgebenden Zeitraum die speziellen Garantien für Arbeitnehmer nicht hätten in Anspruch nehmen können, da es sich im Fall von Herrn Vatsouras um eine „kurze und nicht existenz­si­chernde geringfügige“ Beschäftigung und in dem von Herrn Koupatantze um eine „wenig mehr als einen Monat dauernde“ Beschäftigung gehandelt habe. Nach der Gemein­schafts­richtlinie über die Freizügigkeit der Unionsbürger sei ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Bürgern, die nicht wirtschaftlich tätig seien, eine Sozia­l­hil­fe­leistung zu gewähren. Das Sozialgericht fragt sich jedoch, ob diese Ausnahme mit dem gemein­schafts­rechtlich garantierten Grundsatz der Gleich­be­handlung in Einklang steht.

Gerichtshof lässt Arbeit­neh­me­rei­gen­schaften der Kläger prüfen

In seinem Urteil fordert der Gerichtshof das Sozialgericht zunächst auf, die Situation der Kläger im Licht seiner Rechtsprechung zur Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft zu prüfen. Unabhängig von der begrenzten Höhe der Vergütung und der kurzen Dauer der Berufstätigkeit lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass diese aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeits­ver­hält­nisses von den nationalen Stellen als tatsächlich und echt angesehen werden kann und somit erlaubt, dem Beschäftigten die „Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft“ zuzuerkennen.

Sollte das Sozialgericht bei Herrn Vatsouras und Herrn Koupatantze die Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft als gegeben ansehen, hätten sie aufgrund der in Rede stehenden Richtlinie während mindestens sechs Monaten nach dem Verlust ihres Arbeitsplatzes Anspruch auf die beantragten Leistungen gehabt.

Für und Wider des Gerichts zu Hilfeleistungen für Unionsbürger mit und ohne Verbindung zum Arbeitsmarkt

Anschließend prüft der Gerichtshof die Möglichkeit, Arbeitsuchenden, die nicht die Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft besitzen, eine Sozia­l­hil­fe­leistung zu versagen. Er erinnert insoweit daran, dass Arbeitsuchende angesichts der Einführung der Unions­bür­ger­schaft für die Zwecke der Inanspruchnahme einer finanziellen Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, Anspruch auf Gleich­be­handlung haben.

Es ist jedoch legitim, dass ein Mitgliedstaat eine solche Beihilfe nur Arbeitsuchenden gewährt, die eine tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben. Das Bestehen einer solchen Verbindung kann sich u. a. aus der Feststellung ergeben, dass der Betroffene während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat gesucht hat.

Folglich können Unionsbürger, die tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedstaats hergestellt haben, eine finanzielle Leistung in Anspruch nehmen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll.

Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der inner­staat­lichen Gerichte, nicht nur das Vorliegen einer tatsächlichen Verbindung mit dem Arbeitsmarkt festzustellen, sondern auch die grundlegenden Merkmale dieser Leistung zu prüfen. Der Zweck der Leistung ist nach Maßgabe ihrer Ergebnisse und nicht anhand ihrer formalen Struktur zu untersuchen.

Eine Voraussetzung, wie sie in Deutschland für die Grundsicherung für Arbeitsuchende vorgesehen ist, wonach der Betroffene erwerbsfähig sein muss, kann ein Hinweis darauf sein, dass die Leistung den Zugang zur Beschäftigung erleichtern soll.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/09 des EuGH vom 04.06.2009

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