Dokument-Nr. 26918
Permalink https://urteile.news/
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil12.12.2018
Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Pflege der schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter stellt kein sozialwidriges Verhalten darDreimal täglich anfallende Pflege bei Arbeit im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten nicht realisierbar
Löst eine Angestellte das Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber auf, um ihre schwerbehinderte und pflegebedürftige Mutter pflegen zu können, stellt dies nicht zwingend ein sozialwidriges Verhalten dar. Zwar sind selbst bei einer Pflegestufe II Arbeitszeiten von bis zu sechs Stunden pro Tag zumutbar. Bei einer Arbeit im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten, bei denen die Einsatzzeiten erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt werden, ist jedoch eine dreimal täglich anfallende Pflege nicht zu realisieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall lebte ein 38-jähige Frau gemeinsam mit ihrer schwerbehinderten und pflegebedürftigen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt im Landkreis Osterholz. Sie hatte eine Vollzeitstelle als Hallenaufsicht am Bremer Flughafen angenommen und wollte Stewardess werden. Zugleich kümmerte sie sich um die Pflege ihrer Mutter. Nachdem sich deren Gesundheitszustand durch einen Rippenbruch verschlechtert hatte, konnte sie Arbeit und Pflege nicht mehr vereinbaren und schloss daraufhin mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Vom Jobcenter bezog sie Grundsicherungsleistungen (Hartz IV).
Jobcenter rügt sozialwidriges Verhalten aufgrund Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bewertete das Jobcenter als sozialwidriges Verhalten und nahm eine Rückforderung von zuletzt rund 7.100 Euro vor. Die Frau habe schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags gewusst, dass sie im Schichtdienst arbeiten würde und dass ein Umzug nicht möglich sei. Die Mutter habe die Pflegestufe II und die Tochter müsse nicht selbst die Pflege übernehmen. Dies könne auch durch einen Pflegedienst geschehen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei dafür nicht notwendig. Dieses Verhalten sei zumindest grob fahrlässig.
LSG verneint sozialwidriges Verhalten
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen schloss sich der Rechtsauffassung des Jobcenters nicht an und verneinte ein sozialwidriges Verhalten. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls. Grundsätzlich sei zwar jede Arbeit zumutbar, wenn die Pflege von Angehörigen anderweitig sichergestellt werden könne. Selbst bei Pflegestufe II seien Arbeitszeiten von bis zu sechs Stunden pro Tag zumutbar. Dies sei im Falle der Klägerin jedoch nicht möglich. Sie habe im Schichtsystem auf Abruf mit variablen Zeiten gearbeitet. Die Einsatzzeiten seien erst vier Tage vor dem Einsatz mitgeteilt worden. Die dreimal täglich anfallende Pflege sei damit nicht zu vereinbaren. Das Gericht hat auch das Selbstbestimmungsrecht der Mutter berücksichtigt, die einen Pflegedienst ablehnte und nur ihre Tochter akzeptierte.
Leistungsempfänger darf Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege austesten
Dass die Klägerin dies alles vorher gewusst habe, ließ das Gericht nicht durchgehen. Es gelte ein objektiver Maßstab. Angesichts der Erwerbsobliegenheit dürfe ein Leistungsempfänger die Vereinbarkeit von Arbeit und Pflege austesten, ohne sich im Falle des Scheiterns einem Ersatzanspruch auszusetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2019
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26918
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.