15.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil09.11.2016

Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wegen Weiterbildung zum Meister ist rechtswidrigDurchführung der Bildungs­maßnahme kann nicht berufs­be­gleitend durchgeführt werden

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass einem Zimmerer, der seine Arbeitsstelle aufgibt, um an einer Weiterbildung zum Zimmermeister teilnehmen zu können, keine Sperrzeit auferlegt werden darf.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte die Aufhebung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Er habe sein unbefristetes Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis als Zimmerer gekündigt, um einen einjährigen Vorbe­rei­tungs­kurses zum Zimmerermeister besuchen zu können. Die Beklagte lehnte dies ab. Es sei zwar grundsätzlich zu begrüßen, wenn sich ein Facharbeiter weiter­qua­li­fiziert. Jedoch könne dies nicht soweit führen, dass ohne konkret drohende Kündigung ein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis aufgegeben werde und für die Sicherung des Lebens­un­terhalts Leistungen der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft gefordert würden. Die persönliche Entwicklung - Weiterbildung und dadurch höhere berufliche Qualifikation - dürfte nicht zu Lasten der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft gehen.

Kläger hatte wichtigen Grund für Arbeitsaufgabe

Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe Erfolg. Eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III sei nicht eingetreten. Dem Kläger habe für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite gestanden, da er sein Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gekündigt habe, um an dem Vorbe­rei­tungskurs zur Weiterbildung zum Zimmerermeister teilnehmen zu können.

Verhalten des Klägers kann nicht als sozialwidrig gewertet werden

Unter Abwägung des Interesses des Klägers sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen, mit dem Interesse der Solida­r­ge­mein­schaft, den Nachrang­grundsatz der Leistungen des SGB III zu wahren, sei das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig zu werten. Der nachvoll­ziehbare Beweggrund für das Handeln des Klägers, das auch durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt sei, und vor allem die Tatsache, dass die Durchführung der Bildungs­maßnahme nicht berufs­be­gleitend hätte durchgeführt werden können, konnte das Gericht nicht als sozialwidriges Verhalten des Klägers bewerten.

Weiterbildung senkt Risiko zukünftiger Arbeits­lo­sigkeit

Des Weiteren entspreche das Verhalten des Klägers den Interessen der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft, da durch die Weiterbildung nicht nur das Risiko zukünftiger Arbeits­lo­sigkeit sinke, sondern auch die Chance künftiger höherer Beitrags­leis­tungen bestehe.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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