18.10.2024
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Sozialgericht Speyer Urteil17.02.2016

Sperrzeit beim Arbeits­lo­sengeld nach befristeter Beschäftigung unzulässigKündigung eines unbefristeten Arbeits­verhältnisses zu Gunsten eines befristeten Arbeits­ver­trages bei deutlich attraktiveren Arbeits­be­din­gungen gerechtfertigt

Das Sozialgericht Speyer hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit einem gelernten Mauerer, der zuvor in einem unbefristeten Arbeits­ver­hältnis stand, zu Unrecht die Zahlung von Arbeits­lo­sengeld (ALG I) im Anschluss an eine darauffolgende befristete Beschäftigung verweigert hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war als Maurer bei einem ca. 50 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitgeber tätig. Diese unbefristete Beschäftigung kündigte der Kläger und arbeitete unmittelbar anschließend in einem Betrieb in der Nähe seines Wohnortes. Dieses Arbeits­ver­hältnis war allerdings von Anfang an auf zunächst 2 Monate befristet gewesen. Danach meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Bundesagentur für Arbeit setzt zwölfwöchige Sperrzeit fest

Die Bundesagentur für Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen fest und verweigerte für diese Zeit die Zahlung von ALG I. Der Kläger habe ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis selbst gekündigt und habe damit bewusst seine Arbeits­lo­sigkeit im Anschluss an das Ende des befristeten Arbeits­ver­hält­nisses herbeigeführt.

Kläger hält Sperr­zei­tent­scheidung für unzulässig

Gegen die Sperr­zei­tent­scheidung erhob der Mann Klage und begründete diese damit, dass er die unbefristete Arbeitsstelle aufgegeben habe, um in der Nähe seines Wohnortes zu arbeiten, wodurch er in erheblichem Umfang Fahrtkosten einsparen konnte. Sein früherer Arbeitgeber habe auch nicht nach Tarif gezahlt und die Lohnzahlungen seien zudem nicht pünktlich erfolgt.

SG: Kläger hatte berechtigtes Interesse an Lösung des unbefristeten Arbeits­ver­hält­nisses

Das Sozialgericht Speyer gab der Klage statt. Die Bundesagentur für Arbeit habe zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und die Zahlung von Arbeits­lo­sengeld verweigert. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Lösung des unbefristeten Arbeits­ver­hält­nisses gehabt. Bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeits­ver­hältnis trete eine Sperrzeit im Anschluss an die befristete Beschäftigung nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Biete das befristete Arbeits­ver­hältnis für den Arbeitnehmer deutlich attraktivere Arbeits­be­din­gungen sei es gerechtfertigt das unbefristete Arbeits­ver­hältnis zu Gunsten eines befristeten zu lösen.

Interesse des Klägers an Wechsel in unbefristeten Vertrag überwog Fortführung des unbefristeten Arbeits­ver­hält­nisses

Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Der Kläger habe durch Aufnahme des befristeten Arbeits­ver­hält­nisses seinen Anfahrtsweg zur Arbeit und damit die Höhe der Fahrtkosten drastisch verkürzt, was indirekt zu einem nicht nur geringfügig höheren Netto­a­r­beits­entgelt geführt habe. Zudem habe der Arbeitgeber des befristeten Arbeits­ver­hält­nisses auch einen um ca. 20 % höheren Stundenlohn gezahlt. Damit waren die Arbeits­be­din­gungen in dem befristeten Arbeits­ver­hältnis deutlich attraktiver als in dem unbefristeten Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis, sodass das Interesse des Klägers an einem Wechsel das Interesse der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft an einer Fortführung des unbefristeten Arbeits­ver­hält­nisses überwiege.

Quelle: Sozialgericht Speyer/ra-online

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