Dokument-Nr. 16203
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- Sperrzeit wegen Auflösungsvertrag und selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zulässigHessisches Landessozialgericht, Urteil22.06.2012, L 7 AL 186/11
- LSG Baden-Württemberg: Trotz Aufhebungsvertrag besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld ohne SperreLandessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil16.02.2011, L 3 AL 712/09
- Keine Sperrzeit nach Abschluss eines AufhebungsvertragsBundessozialgericht, Urteil12.07.2006, B 11a AL 47/05 R
Bayerisches Landessozialgericht Urteil28.02.2013
Aufhebungsvertrag und Transfergesellschaft: Keine Sperrzeit bei möglicher rechtmäßiger Kündigung durch ArbeitgeberBayerisches Landessozialgericht untersagt Feststellung von Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen
Das Bayerische Landessozialgerichts hat der Bundesagentur für Arbeit die Feststellung von Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen untersagt. Gemäß der Entscheidung des Gerichts dürfen Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis jedenfalls dann sperrzeitfrei lösen, wenn alternativ eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung spätestens zum gleichen Beendigungszeitpunkt gedroht hätte.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger nach 37 Jahren Arbeit als Service-Techniker erfahren, dass seine Sparte weitreichenden Rationalisierungsmaßnahmen unterworfen werden sollte. Zur Abfederung waren durch Interessenausgleich u.a. der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen.
Bundesagentur verhängt aufgrund der Aufgabe eines unter Kündigungsschutz stehenden Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit
Der Kläger entschloss sich - trotz tariflicher Unkündbarkeit - für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er daran anschließend Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Bundesagentur eine Sperrzeit fest. Der Kläger habe das unbefristete, unter Kündigungsschutz stehende Arbeitsverhältnis gelöst, ohne dass ihm dafür ein wichtiger Grund zur Seite gestanden hätte.
Arbeitgeber hätte spätestens zum Ausscheiden aus Transfer-Einheit rechtmäßig kündigen dürfen
Das Bayerische Landessozialgericht hob die Sperrzeit auf, weil dem Kläger ein sperrzeithindernder wichtiger Grund zur Seite gestanden hatte. Der Arbeitgeber hätte nämlich dem Kläger rechtmäßig kündigen dürfen und zwar spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Transfer-Einheit. Das gelte trotz der "tariflichen Unkündbarkeit", weil das Arbeitsverhältnis fristgebunden aus wichtigem Grund hätte beendet werden können. Die Zahlung einer Abfindung allein dürfe eine Sperrzeit nicht auslösen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2013
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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