23.11.2024
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil28.02.2013

Aufhe­bungs­vertrag und Transfer­gesellschaft: Keine Sperrzeit bei möglicher rechtmäßiger Kündigung durch ArbeitgeberBayerisches Landes­sozial­gericht untersagt Feststellung von Sperrzeiten bei Aufhe­bungs­ver­trägen

Das Bayerische Landes­sozial­gerichts hat der Bundesagentur für Arbeit die Feststellung von Sperrzeiten bei Aufhe­bungs­ver­trägen untersagt. Gemäß der Entscheidung des Gerichts dürfen Arbeitnehmer das Beschäftigungs­verhältnis jedenfalls dann sperrzeitfrei lösen, wenn alternativ eine rechtmäßige Arbeit­geber­kündigung spätestens zum gleichen Beendigungs­zeitpunkt gedroht hätte.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger nach 37 Jahren Arbeit als Service-Techniker erfahren, dass seine Sparte weitreichenden Ratio­na­li­sie­rungs­maß­nahmen unterworfen werden sollte. Zur Abfederung waren durch Inter­es­se­n­aus­gleich u.a. der Transfer in eine betrie­bs­or­ga­ni­sa­torisch eigenständige Einheit sowie Abfin­dungs­zah­lungen vorgesehen.

Bundesagentur verhängt aufgrund der Aufgabe eines unter Kündi­gungs­schutz stehenden Arbeits­ver­hält­nisses eine Sperrzeit

Der Kläger entschloss sich - trotz tariflicher Unkündbarkeit - für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er daran anschließend Arbeits­lo­sengeld beantragte, stellte die Bundesagentur eine Sperrzeit fest. Der Kläger habe das unbefristete, unter Kündi­gungs­schutz stehende Arbeits­ver­hältnis gelöst, ohne dass ihm dafür ein wichtiger Grund zur Seite gestanden hätte.

Arbeitgeber hätte spätestens zum Ausscheiden aus Transfer-Einheit rechtmäßig kündigen dürfen

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hob die Sperrzeit auf, weil dem Kläger ein sperr­zei­t­hin­dernder wichtiger Grund zur Seite gestanden hatte. Der Arbeitgeber hätte nämlich dem Kläger rechtmäßig kündigen dürfen und zwar spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Transfer-Einheit. Das gelte trotz der "tariflichen Unkündbarkeit", weil das Arbeits­ver­hältnis fristgebunden aus wichtigem Grund hätte beendet werden können. Die Zahlung einer Abfindung allein dürfe eine Sperrzeit nicht auslösen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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