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Bundessozialgericht Urteil12.07.2006

Keine Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhe­bungs­vertragsDrohende Arbeit­neh­mer­kün­digung ist ein wichtiger Grund

Durch den Abschluss eines Aufhe­bungs­ver­trages mit Abfin­dungs­ver­ein­barung wird keine Sperrzeit herbeigeführt, wenn sich der Arbeitnehmer wegen der ansonsten ausgesprochenen rechtmäßigen Arbeit­ge­ber­kün­digung auf einen wichtigen Grund berufen kann. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der 1941 geborene Kläger war acht Jahre lang als Lagerarbeiter beschäftigt. Infolge einer Neustruk­tu­rierung der Ablaufprozesse entfiel sein Arbeitsplatz. Der Kläger schloss mit dem Arbeitgeber einen Aufhe­bungs­vertrag, wonach er unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30. November 2003 ausschied.

Das Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) zahlte dem Kläger mit Rücksicht auf den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mit einer Dauer von zwölf Wochen zunächst kein Arbeits­lo­sengeld. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Zahlung von Arbeits­lo­sengeld ohne Berück­sich­tigung einer Sperrzeit verurteilt. Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Auffassung vertreten, dem Kläger habe im Hinblick auf die drohende Arbeit­ge­ber­kün­digung ein wichtiger Grund zur Seite gestanden.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Dem Kläger hätte nach den Feststellungen des Landes­so­zi­al­ge­richts ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betrie­bs­be­dingte Kündigung gedroht, gegen die er sich arbeits­rechtlich nicht hätte zur Wehr setzen können. Bei einem derartigen Sachverhalt steht dem Interesse des Klägers, sich durch Abschluss eines Aufhe­bungs­ver­trages zumindest eine Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der Versicherten an einem Abwarten der angedrohten Arbeit­ge­ber­kün­digung gegenüber. Es brauchen keine zusätzlichen Gründe hinzutreten, die ein Abwarten der Arbeit­ge­ber­kün­digung für den Arbeitnehmer unzumutbar machen. Schon im Hinblick auf das Inkrafttreten des § 1 a Kündi­gungs­schutz­gesetz erst zum 1. Januar 2004 bot der vorliegende Sachverhalt allerdings noch keine Veranlassung zur Entscheidung der Frage, ob künftig ein wichtiger Grund bei Abschluss eines Aufhe­bungs­ver­trages auch ohne ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung angenommen werden kann. Letzteres erwägt der Senat unter Heranziehung der Grundsätze des § 1 a Kündi­gungs­schutz­gesetz künftig jedenfalls dann, wenn die Abfindungshöhe die in § 1 a Abs. 2 Kündi­gungs­schutz­gesetz vorgesehene nicht überschreitet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des BSG vom 12.07.2006

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