24.11.2024
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Dokument-Nr. 21731

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Urteil11.06.2015Bayerisches LandessozialgerichtL 10 AL 43/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZS 2015, 677Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), Jahrgang: 2015, Seite: 677
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Vorinstanz:
  • Sozialgericht Nürnberg, Urteil29.10.2013
ergänzende Informationen

Bayerisches Landessozialgericht Urteil11.06.2015

Verhängung einer Sperrzeit aufgrund eigener Kündigung des Arbeitnehmers wegen geringer Arbeitszeit zulässigNichterscheinen am Arbeitsplatz und Arbeits­los­meldung spricht für Kündigung des Arbeits­verhält­nisses

Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit verhängen, wenn der Arbeitnehmer sein Arbeits­ver­hältnis deswegen kündigt, weil die vereinbarten Arbeitszeiten nicht erreicht werden. Erscheint ein Arbeitnehmer nicht mehr am Arbeitsplatz und meldet er sich zudem arbeitssuchend, so spricht dies dafür, dass er das Arbeits­ver­hältnis gekündigt hat. Dies hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lagerhelfer beschwerte sich ca. eine Woche nachdem er seine Arbeitsstelle angetreten hatte bei der zuständige Agentur für Arbeit darüber, dass er nicht wie im Arbeitsvertrag vereinbart 35 Stunden in der Woche zum Einsatz komme. Vielmehr komme er lediglich auf 20 Stunden in der Woche. Zudem seien für ihn die Kosten für die rund 27 km zur Arbeit angesichts der kurzen Arbeitszeit nicht tragbar. Er sei daher mit dem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis unzufrieden und wolle eine neue Arbeitsstelle. Ungefähr eine Woche später legte der Lagerhelfer vorzeitig seine Arbeit nieder und verließ den Arbeitsplatz. Er meldete sich sodann bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend und beantragte ALG I. Diese sah in der Arbeitsaufgabe eine eigene grundlose Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses und verhängte dementsprechend eine Sperrzeit. Dagegen wehrte sich der ehemalige Lagerhelfer nach erfolglosem Widerspruch mit seiner Klage.

Sozialgericht hält Sperrzeit für rechtswidrig

Das Sozialgericht Nürnberg gab der Klage statt. Die Verhängung der Sperrzeit sei seiner Auffassung nach rechtswidrig gewesen. Denn wenn überhaupt eine Kündigung vorgelegen habe, so sei diese aufgrund eines wichtigen Grunds ausgesprochen worden. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitsagentur Berufung ein.

Landes­so­zi­al­gericht bejaht Rechtmäßigkeit der Sperrzeit

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschied zu Gunsten der Arbeitsagentur und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Nach § 144 Abs. 1 SGB III könne eine Sperrzeit verhängt werden, wenn der Arbeitslose das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeits­lo­sigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. So habe der Fall hier gelegen. Der Lagerhelfer habe seinen Arbeitsplatz verlassen und sei nicht mehr zur Arbeit zurückgekehrt. Damit habe er das Arbeits­ver­hältnis beendet. Hinzu sei gekommen, dass er sich zugleich persönlich arbeitssuchend meldete und somit zum Ausdruck gebracht habe, er sei beschäf­ti­gungslos. Durch dieses Verhalten habe er wissentlich und daher mehr als grob fahrlässig die Ursache für seine Arbeits­lo­sigkeit gesetzt.

Kein wichtiger Grund für Kündigung

Für die Kündigung habe nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts auch kein wichtiger Grund vorgelegen. Allein das Nichterreichen der vereinbarten Arbeitszeit habe die Beschäftigung für den Lagerhelfer nicht unzumutbar gemacht. Eine Lohnabrechnung habe aufgrund der kurzen Beschäf­ti­gungszeit noch nicht vorgelegen, so dass der Lagerhelfer habe nicht wissen können, inwieweit ihm nur die tatsächliche Arbeitszeit vergütet werde bzw. ein Ausgleich erfolge. Darüber hinaus sei eine Fahrtstrecke von rund 27 km selbst bei einer durch­schnitt­lichen täglichen Arbeitszeit von vier Stunden nicht als unzumutbar zu werten. Schließlich hätte sich der Lagerhelfer bei seiner Arbeitgeberin vor einer Kündigung um eine Änderung der Arbeitszeiten bemühen können.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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