21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss22.05.2019

Haus in Thailand nicht kurzfristig verkaufbar - Jobcenter muss Notlage vorläufig abdeckenHartz IV-Leistungen müssen gegebenenfalls später erstattet werden

Wer Hartz IV-Leistungen beziehen will, muss Immobi­li­en­vermögen vorher verwerten und von dem Erlös leben. Ausnahmsweise kann jedoch eine akute Notlage zu vorläufigen Leistungen führen - dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen in einem Eilbeschluss.

Dem Fall lag das Verfahren eines deutsch-thailändisches Ehepaars aus dem Landkreis Wolfenbüttel zugrunde. Die Frau besitzt ein Einfamilienhaus in Thailand, das von ihrer Mutter und einem Neffen bewohnt wird. In Deutschland lebte das Paar zunächst von Rücklagen, die stetig weniger wurden bis sich Mietschulden anhäuften. Das Jobcenter lehnte die Gewährung von Leistungen ab, da das Haus in Thailand verwertbares Vermögen sei und das Paar sich kaum um den Verkauf bemüht habe.

Jobcenter vorläufig zur Zahlung verpflichtet

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete das Jobcenter im Eilverfahren vorläufig zur Zahlung von Leistungen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Grund­si­che­rungs­leis­tungen zwar nur dann erbracht würden, wenn kein Vermögen mehr vorhanden sei. Eine Ausland­s­im­mobilie müsse selbst dann verkauft werden, wenn sie im Heimatland des Leistungs­be­ziehers von Familien­an­ge­hörigen bewohnt werde oder später Altersruhesitz sein solle. Sofern die Immobilie jedoch nicht als "bereites Mittel" verfügbar sei, müsse eine Notlage vorläufig vom Jobcenter abgedeckt werden. Denn das gesamte Barvermögen sei inzwischen verbraucht.

Hilfe­be­dürf­tigkeit wurde durch unzureichende Verkaufs­be­mü­hungen vorwerfbar aufrecht­er­halten

Für die Zukunft hat das Gericht die Eheleute darauf hingewiesen, dass sie die Leistungen gegebenenfalls später erstatten müssen. Sie hätten nicht glaubhaft gemacht, das Haus ernstlich verkaufen zu wollen. Zwar hätten sie angeblich ein Schild ("sale/hire") aufgestellt. Dies sei jedoch wenig erfolg­ver­sprechend, da das Haus an einer kaum frequentierten Anliegerstraße liege, an der kein Durch­gang­verkehr fahre und deren Zustand so desolat sei, dass nicht einmal die Müllabfuhr dort fahren könne. Durch solch unzureichende Verkaufs­be­mü­hungen hätten sie ihre Hilfe­be­dürf­tigkeit vorwerfbar aufrecht­er­halten. Dies könne zu einem Erstat­tungs­an­spruch des Jobcenters führen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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