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Sozialgericht Detmold Urteil25.10.2016
Hartz IV: Wohnhaus schließt als Vermögen Hilfebedürftigkeit ausWohnhaus mit über 200 m² für zwei Personen übersteigt Angemessenheitsgrenze
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass kein Anspruch darauf besteht, SGB II-Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu erhalten, wenn der Leistungsempfänger aufgrund eines Vermögens in Form eines - nach geltender Rechtsprechung - zu großen Wohnhauses nicht hilfebedürftig ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümerin eines 205 m² großen Wohnhauses. Sie beantragte, die ihr gewährten SGB II-Leistungen nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss zu erhalten.
SG: Klägerin ist aufgrund ihres Vermögens in Form des Wohnhauses nicht hilfebedürftig
Das Begehren blieb jedoch vor dem Sozialgericht Detmold erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin aufgrund ihres Vermögens in Form des Wohnhauses nicht hilfebedürftig. Zwar gehört ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe zum so genannten Schonvermögen. Als angemessen wird dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem Haushalt von vier Personen eine Wohnhausgröße von 130 m² angesehen. Bei weniger als 4 Personen reduziert sich der Grenzwert, mindestens ist jedoch ein Wert von 90 m² zugrunde zu legen. Da die Klägerin das Wohnhaus mit ihrer Tochter bewohnte, überstieg die Wohnfläche die Angemessenheitsgrenze um mehr als das Doppelte.
Wohnhaus hätte innerhalb von zwölf Monaten verkauft werden können
Das Wohnhaus war als Vermögensgegenstand auch verwertbar. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten hätte es zum Verkehrswert innerhalb von zwölf Monaten verkauft werden können. Auf die Frage, ob eine Verwertung durch weitere Beleihung möglich wäre, kam es nach Auffassung des Sozialgerichts nicht an. Es darf von den milderen Formen wie Vermietung oder Beleihung nur Gebrauch gemacht werden, soweit dies zur Deckung des Bedarfs ausreicht.
Gewährung der Leistungen als Zuschuss mangels Hilfebedürftigkeit nicht möglich
Die Verwertung des Wohnhauses durch Verkauf ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Davon ist nur auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum "wirklichen Wert" eines Vermögensgegenstandes steht. Anhaltspunkte hierfür sah das Gericht nicht. Da der Verkehrswert des Hauses nach Abzug von Verbindlichkeiten den Vermögensfreibetrag der Klägerin deutlich überstieg, kam eine Gewährung der Leistungen als Zuschuss mangels Hilfebedürftigkeit nicht in Betracht. Allerdings bestand für die Klägerin ein Anspruch auf darlehnsweise Leistungen, weil die Verwertung eines Wohnhauses eine gewisse Zeitspanne in Anspruch nimmt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2017
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online
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