24.11.2024
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil13.06.2014

Keine künstliche Befruchtung für unverheiratete Paare auf Kosten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherungLeistungen der künstlichen Befruchtung wurden vom Gesetzgeber aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt,

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine von der Krankenkasse vorgenommene Satzung­s­än­derung unzulässig ist, mit der diese auch unverheirateten Mitgliedern die künstliche Befruchtung auf Kosten der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung ermöglichen wollte.

Das Gesetz (§ 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V) sieht ausdrücklich vor, dass die Leistungen der Kranken­be­handlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft umfassen, wenn (u.a.) die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind. In einer im Jahre 2012 beschlossenen Satzung­s­än­derung wollte die BKK Verkehrsbau Union den Kreis der Begünstigten auf "versicherte Paare in auf Dauer angelegter Lebens­ge­mein­schaft" erweitern. Diese Satzung­s­än­derung wurde von dem Bundes­ver­si­che­rungsamt nicht genehmigt, weil nur der Gesetzgeber selbst von dem Kriterium der Ehe abrücken könne, nicht aber eine einzelne Krankenkasse durch Satzung­s­än­derung.

Gesetzlich vorge­schriebener Rahmen darf nicht über Satzung­s­än­derung einer Krankenkasse zur Disposition gestellt werden

Das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg hat die dagegen gerichtete Klage der BKK Verkehrsbau Union heute abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es das Gesetz zwar zulasse, dass eine Krankenkasse in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität auch im Bereich der künstlichen Befruchtung nach Maßgabe des § 27 a SGB V vorsehe. Der Gesetzgeber habe die Leistung der künstlichen Befruchtung aber aus sachlichen Gründen bewusst und ausdrücklich auf Eheleute beschränkt, was das Bundes­ver­fas­sungs­gericht für unbedenklich erklärt habe (vgl. Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Urteil v. 28.02.2007 - 1 BvL 5/03 -). Dieser gesetzliche Rahmen dürfe über eine Satzung­s­än­derung einer Krankenkasse nicht zur Disposition gestellt werden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Sozial­ge­setzbuch / Fünftes Buch (SGB V) lauten:

§ 27a

(1) Die Leistungen der Kranken­be­handlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,

2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,

3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind (Hervorhebung hier),

4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und

5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berück­sich­tigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121 a erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimu­la­ti­o­ns­ver­fahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwan­ger­schaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.

(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

(4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1.

§ 11 Abs. 6

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), [...] sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungs­er­bringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungs­er­bringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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