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Verwaltungsgericht Aachen Urteil07.09.2012

Keine Kostenübernahme für künstliche Befruchtung bei Beamtinnen ab dem 40. LebensjahrBeihil­fe­vor­schriften verhindern Koste­n­er­stattung für künstliche Befruchtung einer Beamtin

Beamtinnen haben ab dem 40. Lebensjahr keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung von der Beihilfe erstattet werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

In dem zugrunde liegenden Streitfall ist die 1970 geborene Klägerin eine verbeamtete Lehrerin. Sie begehrte vom beklagten Land NRW die Übernahme der Kosten für eine Kinder­wun­sch­be­handlung. Das Land lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Beihil­fe­vor­schriften ab. In § 8 Abs. 4 BVO sei geregelt, dass Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht beihilfefähig seien, wenn die Frau das 40. Lebensjahr vollendet habe. Dies entspreche der Regelung für gesetzlich Kranken­ver­si­cherte. Dass die Klägerin bereits vor dem 40. Lebensjahr erste Beratungs­ge­spräche geführt habe, ändere nichts an der Rechtslage, weil sämtliche Behandlungen erst nach dem 40. Lebensjahr erfolgt seien.

Einheitliche Altersgrenze dient zur Entlastung der Beihilfestellen

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat festgestellt, dass die Beihil­fe­vor­schriften mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Insbesondere die einheitliche Altersgrenze sei rechtmäßig, weil die Beihilfestellen überfordert wären, wenn sie in jedem Einzelfall die Erfolgs­aus­sichten einer Schwangerschaft ab dem 40. Lebensjahr mittels Gutachten zu überprüfen hätten.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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