18.01.2025
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Bundesverwaltungsgericht Beschluss24.02.2011

BVerwG: Kosten einer künstlichen Befruchtung nur teilweise beihilfefähigUnterstützung nur für Aufwendungen möglich, die die Behandlung des Beihil­fe­be­rech­tigten betreffen

Bundesbeamte können nicht für sämtliche Kosten einer künstlichen Befruchtung eine Beihilfe beanspruchen. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Bundesbeamter, beantragte eine Beihilfe für die Kosten einer künstlichen Befruchtung bei einer Ferti­li­täts­s­törung, die eine Behandlung beider Partner erfordert. Er erhielt eine Beihilfe zu den Kosten seiner Behandlung, nicht aber zu den Aufwendungen für die Behandlung seiner Ehefrau, da diese als hessische Landesbeamtin selbst beihil­fe­be­rechtigt ist. Während allerdings das Bundesrecht eine Beihilfe nur für die Behandlung des jeweils Beihil­fe­be­rech­tigten selbst vorsieht, gewährt das hessische Landesrecht Beihilfen zwar für die Behandlung beider Partner, jedoch nur dann, wenn die Ursache der Ferti­li­täts­s­törung in der Person des beihil­fe­be­rech­tigten Landesbeamten liegt. Das Begehren des Klägers blieb vor dem Verwal­tungs­gericht und dem Verwal­tungs­ge­richtshof erfolglos.

Verweis auf Recht der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung bei Koste­n­er­stattung für künstlicher Befruchtung bei Beamten nicht zu beanstanden

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Urteil des Berufungs­ge­richts bestätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das für Bundesbeamte geltende Beihilferecht für die Koste­n­er­stattung bei künstlicher Befruchtung im Wesentlichen auf das Recht der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung verweist. Danach sind nur diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die die Behandlung des Beihil­fe­be­rech­tigten betreffen. Dies gilt selbst dann, wenn die Kosten für die Behandlung des Ehepartners von dessen Dienstherrn nicht übernommen werden, weil im Einzelfall das für diesen maßgebliche Beihilferecht einen Anspruch nicht vorsieht. Der Normgeber der Bundes­bei­hil­fe­vor­schriften ist jedoch nicht verpflichtet, das sich aus der Anwendung des nicht auf das Bundesrecht und das Recht der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung abgestimmten hessischen Landesrechts möglicherweise ergebende Defizit gegenüber dem Kläger auszugleichen, solange die Beihilfesysteme gleichwertig sind. Das ist hier der Fall.

Quelle: Bundesverwaltungsgricht/ra-online

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