18.10.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.06.2009

Beihilfe muss lückenlose Übernahme für künstliche Befruchtung nicht gewährleistenKörperbezogene Koste­n­er­stattung sind nicht zu beanstanden

Ein Bundesbeamter hat keinen Anspruch auf Beihil­fe­leis­tungen zu Aufwendungen für Maßnahmen einer künstlichen Befruchtung bei seiner Ehefrau, auch wenn diese als Beamtin eines Landes ebenfalls keine Beihilfe zu den Kosten beanspruchen kann und das Ehepaar diese mithin selbst zu tragen hat. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger beantragte Beihilfe zu Arztrechnungen und Rezepten für bei der Ehefrau durchgeführte Maßnahmen der künstlichen Befruchtung. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland lehnte die Bewilligung von Beihilfe mit der Begründung ab, sie trete nur bei Behandlungen am Körper ihres zur Beihilfe berechtigten Beamten ein (sog. Körperprinzip). Auch das Bundesland, bei dem die Ehefrau des Klägers als Beamtin beschäftigt ist, versagte die Koste­n­er­stattung, weil die ungewollte Kinderlosigkeit auf den Ehemann zurückzuführen sei (sog. Verur­sa­cher­prinzip). Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage des Bundesbeamten auf Beihil­fe­ge­währung ab. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Beihilfeträger wendet Verur­sa­cher­prinzip an und verweigert die Leistungen

Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beihil­fe­vor­schriften des Bundes bei der Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nur eine körperbezogene Koste­n­er­stattung regelten (ebenso wie die gesetzliche Kranken­ver­si­cherung). Dies habe zur Folge, dass Behandlungen bei der Ehefrau des Bundesbeamten nicht erstat­tungsfähig seien. Erhalte auch die Ehefrau von ihrem Beihilfeträger keine Leistungen, weil dieser das Verur­sa­cher­prinzip anwende, so bestehe für den Bund keine Pflicht, diese Lücke zu schließen. Es liege im Ermessen des jeweiligen Dienstherrn, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Krankheit zu bestimmen und sich zwischen verschiedenen Erstat­tungs­systemen zu entscheiden. Seien diese nicht aufeinander abgestimmt, bestehe kein Anspruch auf Übernahme ungedeckter Aufwendungen zum Nachteil eines Leistungs­trägers. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.07.2009

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