15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil15.11.2018

Wanderung von Ressortleitern eines Unternehmens steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungBloße Unterhaltung über betriebliche Umstände auf einer Wanderung begründen keinen Versi­che­rungs­schutz

Treffen sich verschiedene Ressortleitende eines Unternehmens zu einer Wanderung, bei der auch betriebliche Themen besprochen werden, besteht kein Versi­che­rungs­schutz nach dem Recht der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Baden-Württemberg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war Ressortleiterin eines Unternehmens im Bereich der Telekom­mu­ni­kation, welches als Unter­neh­mens­strategie das Thema "Gipfelstürmer" aufgriff. Nach ihrem Arbeitsvertrag war sie als "Leiterin II" beschäftigt. Ihr konnte auch eine andere, ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende, mindestens gleichwertige Tätigkeit übertragen werden. Im Übrigen enthielt der Vertrag keine Angaben zu ihren Aufgabenfeldern oder tätig­keits­be­zogenen arbeits­ver­trag­lichen Pflichten. Sie nahm an einem zweitägigen auswärtigen Treffen mit anderen Ressortleitern teil, welches sie als "Best-Practice-Austausch" bezeichnete und eine Wanderung auf einen Berg vorsah. Hierbei rutschte sie aus und verletzte sich. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versi­che­rungsfall ab.

SG bejaht Feststellung eines Arbeitsunfalls

Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte demgegenüber, das Ereignis als Arbeitsunfall festzustellen. Das Outdoor-Meeting habe eine berufliche Fortbil­dungs­maßnahme dargestellt. Die Beklagte wandte sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung. Eine Wanderung sei für ein Meeting mit Feedback-Gesprächen ungeeignet. Dieses werde inhaltlich und organisatorisch vorbereitet, sämtliche Teilnehmenden tauschten sich aus. Am Ende werde ein Ergebnis festgehalten. Dies sei auf einer Wanderung nicht möglich. Eine bloße Unterhaltung über betriebliche Umstände begründe keinen Versi­che­rungs­schutz.

Berufliche Gespräche während Wanderung stellten keinen ausreichenden beruflichen Bezug für Versi­che­rungs­schutz her

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg gab der Beklagten Recht, hob die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die Klägerin erfüllte zum Zeitpunkt des Unfal­le­r­eig­nisses keine objektiv bestehende arbeits­ver­tragliche Pflicht. Eine Bergwanderung gehörte nicht zu dem allgemeinen Tätigkeitsbild einer Ressortleiterin mit Aufgaben im Bereich Personalführung und Telekom­mu­ni­kation. Die Arbeitgeberin war nicht berechtigt, diese Verrichtung im Rahmen ihres Weisungsrechts verbindlich anzuordnen. Die beruflichen Gespräche während der Wanderung stellten keinen ausreichenden beruflichen Bezug her. Eine betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung lag nicht vor. Es waren weder sämtliche Mitarbeitenden des Unternehmens noch diejenigen einer organi­sa­to­rischen Einheit hierzu eingeladen worden. Angesprochen wurden demgegenüber nur die jeweiligen Ressort­lei­tenden verschiedener Bezirks­ver­wal­tungen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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