03.12.2024
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Sozialgericht Stuttgart Gerichtsbescheid30.04.2018

Teilnahme an Betriebs­fußball­turnier steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherungVersi­che­rungs­schutz setzt Teilnahme aller Beschäftigten an betrieblicher Gemeinschafts­veranstaltung voraus

Die Teilnahme an einem Betriebs­fußball­turnier steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung, wenn es nicht Bestandteil einer von der Beschäftigten­versicherung umfassten betrieblichen Gemeinschafts­veranstaltung ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wies das Gericht eine auf Feststellung einer Knieverletzung bei einem Betrie­bs­fuß­ba­ll­turnier als Folge eines Versi­che­rungsfalls (Arbeitsunfall) der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung gerichtete Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Kläger mit dem Fußballspielen auch nicht ausnahmsweise an einer betrieblichen Gemein­schafts­ver­an­staltung teilgenommen habe, die der versicherten Beschäftigung zugerechnet werden könne. An dem dafür notwendigen betrieblichen Zusammenhang fehle es, wenn nicht die Zusam­men­ge­hö­rigkeit der Beschäftigten untereinander durch die Veranstaltung primär gefördert werden solle, sondern stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund der Veranstaltung stünden. Um dies festzustellen, sei eine Gesamt­be­trachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (vgl. Urteil des BSG vom 15.11.2016, B 2 U 12/15 R).

SG verneint Versi­che­rungs­schutz

Ein Fußballturnier stehe nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts nur dann als betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung unter Versi­che­rungs­schutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfinde, die alle Betrie­b­s­an­ge­hörigen, auch die Nicht­s­port­in­ter­es­sierten, einbeziehe. Nach dem Tages­ab­lauf­programm des hier streit­ge­gen­ständ­lichen Turniers sei dieses, von der Ankunft um 9 Uhr morgens bis zum Beginn einer Abend­ver­an­staltung um 20 Uhr, ausschließlich auf die Spieler und sport­in­ter­es­sierte Mitarbeiter zugeschnitten gewesen. Für die nicht­s­port­in­ter­es­sierten Mitarbeiter sei in diesem Zeitraum keine Alternative angeboten worden. Für diesen Personenkreis habe darüber hinaus auch die Zeit während des Turniers zur freien Verfügung gestanden, denn eine Pflicht zum Zuschauen sei den Angaben der veranstaltenden Arbeitgeberin nicht zu entnehmen. Für die nicht­s­port­in­ter­es­sierten Mitarbeiter habe durch die Organisatoren bis zur Abend­ver­an­staltung um 20 Uhr keinerlei Programmangebot bestanden. Damit seien in das Betrie­bs­fuß­ba­ll­turnier nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der von dieser getroffenen Feststellungen die nicht fußba­ll­spie­lenden Betrie­b­s­an­ge­hörigen nicht miteinbezogen worden. Versi­che­rungs­schutz im Rahmen einer betrieblichen Gemein­schafts­ver­an­staltung habe daher nicht bestanden, weil sich die Veranstaltung nach der Gesamt­be­trachtung primär an am Fußball interessierte Mitarbeiter gerichtet und daher von ihrer Gestaltung nicht allen Beschäftigten offen gestanden habe. Dies werde auch durch die unter­schiedliche Urlaubsregelung für am Fußballspiel teilnehmende und lediglich zuschauende Betrie­b­s­an­ge­hörige deutlich.

Falsche Vorstellung von Definition einer Gemein­schafts­ver­an­staltung begründet keinen Versi­che­rungs­schutz

Abschließend wies das Gericht darauf hin, dass beispielsweise eine rechtlich unzutreffende Auffassung des Unternehmens und seiner Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung, keinen Versi­che­rungs­schutz zu begründen vermöge (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2005, B 2 U 29/04 R). Damit könne hier auch kein Versi­che­rungs­schutz damit begründet werden, dass der verletzte Kläger und seine Arbeitgeberin die Überzeugung gehabt hätten, es handele sich um eine versicherte, betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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