21.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss18.07.2011

LSG Baden-Württemberg: Wegfall des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld II bei nicht genügenden Bewer­bungs­be­mü­hungen rechtensUniversitäre Veranstaltung ist kein wichtiger Grund für Absage eines Vorstel­lungs­ge­sprächs

Wenn ein Hilfe­be­dürftiger wiederholt Bewer­bungs­be­mü­hungen unterlässt und ein Vorstel­lungs­ge­spräch, ohne hierfür einen recht­fer­ti­genden Grund zu haben, nicht wahrnimmt, dann kann dies zum Wegfall des Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II für die Dauer von drei Monaten führen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit wurde dem Antragsteller, gelernter Automo­bil­kaufmann, bereits mehrfach die Regelleistung gekürzt worden, zuletzt um 100 % für die Dauer von drei Monaten, weil er für die Dauer von einem Jahr keinerlei Bewer­bungs­be­mü­hungen unternommen hatte.

Antragsteller versäumt Vorstel­lungs­ge­spräch

Auf eine Aufforderung des Jobcenters hat er sich sodann auf eine Stelle bei einem Autohaus beworben, hat jedoch daraufhin den vom Autohaus mitgeteilten Termin für ein Vorstel­lungs­ge­spräch nicht wahrgenommen. Dem Autohaus teilt er kurz vor dem Termin mit, er habe gerade bemerkt, dass er an diesem Tag an einer universitären Veranstaltung im Rahmen seines Teilzeit-Studiums teilnehmen müsse. Das Autohaus stellt einen anderen Bewerber ein. Daraufhin hat das Jobcenter die Regelleistung des Antragstellers erneut für die Dauer von drei Monaten auf Null gekürzt. Gegen die Kürzung des Jobcenters wandte sich der Antragsteller im Rahmen eines Eilantrages.

Keine umfangreichen Bewer­bungs­be­mü­hungen aufgrund Selbst­stän­digkeit

Der Antragsteller hat seinen Antrag damit begründet, dass kein Vorstel­lungs­ge­spräch vereinbart worden sei und er dass er den Termin aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen konnte. Außerdem ließen sein berufs­be­glei­tendes Studium und seine selbstständige Tätigkeit als "Gebiets- und Projektleiter" bzw. "Kundenberater im Marketing- und Eventbereich" (ohne Einnahmen und Ausgaben) keine umfangreichen Bewer­bungs­be­mü­hungen zu.

LSG: Antragsteller verletzt gesetzliche Pflichten zumutbare Arbeit aufzunehmen

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Dadurch, dass der Antragsteller den Termin zum Vorstel­lungs­ge­spräch nicht wahrgenommen habe, habe er seine gesetzliche Pflicht, zumutbare Arbeit aufzunehmen, verletzt. Der Antragsteller habe der Einladung des Autohauses Folge leisten müssen. Einer Vereinbarung des Vorstel­lungs­ge­sprächs habe es nicht bedurft. Die universitäre Veranstaltung stelle keinen recht­fer­ti­genden Grund dar. Hilfebedürftige seien verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ ra-online

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