21.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss23.05.2016

Jobcenter muss Kosten für Nachhilfe bei fehlender Aussicht auf erfolgreiche Versetzung in die nächste Klassenstufe nicht übernehmenKeine Lernförderung auf Kosten des Jobcenters bei negativer Prognose und notwendigem Wechsel der Schulform wegen gravierender Defizite

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine 11-jährige Realschülerin keine Kosten für Lernförderung (Nachhilfe) vom Jobcenter beanspruchen kann, da auch mit Nachhilfe die Versetzung in die nächste Klassenstufe aller Wahrschein­lichkeit nach nicht erreicht werden kann und ein Wechsel auf die Werkrealschule angezeigt ist.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Mutter der Schülerin nach einem schlechten Halbjah­res­zeugnis im Februar 2016 (u.a. Deutsch Note 5, Mathematik Note 5, Natur­wis­sen­schaft­liches Arbeiten Note 5; Versetzung gefährdet, Schulwechsel empfohlen) beim Jobcenter mehrere Anträge auf Bildung und Teilha­be­leis­tungen in Form von Lernförderung gestellt, die abgelehnt wurden. In einem Eilverfahren hat zunächst das Sozialgericht Freiburg das Jobcenter verpflichtet, der Schülerin Nachhilfe im Umfang von 6 Stunden/Woche zu zahlen. Erst nach dieser Entscheidung ist eine ausführliche Stellungnahme der Lehrkräfte vorgelegt worden, die davon ausgehen, dass eine Versetzung auch mit zusätzlicher Lernförderung nicht zu erwarten und ein Wechsel auf eine Werkrealschule angezeigt sei.

Versetzung hätte nach Einschätzung der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand nicht erreicht werden können

Gestützt hierauf gab das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg der Beschwerde des Jobcenters statt, hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf und lehnte die Anträge auf Lernförderung in vollem Umfang ab. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass eine Einzel­fa­ll­prüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte erforderlich sei. Abzustellen sei auf die wesentlichen Lernziele, also die Frage, ob und welche Defizite in verset­zungs­re­le­vanten Fächern bestehen und ob und wie diese ausgeglichen werden können. Vorliegend sei die Prognose negativ gewesen, da nach der plausiblen Einschätzung der Schule und der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht hätte erreicht werden können. Bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule zeigen, sei in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Ein Anspruch auf Lernförderung bestehe in solchen Fällen nicht.

Sozial­ge­setzbuch (SGB)

§ 28 Absatz 5 SGB II:

Erläuterungen

Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schul­recht­lichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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