Dokument-Nr. 22704
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss23.05.2016
Jobcenter muss Kosten für Nachhilfe bei fehlender Aussicht auf erfolgreiche Versetzung in die nächste Klassenstufe nicht übernehmenKeine Lernförderung auf Kosten des Jobcenters bei negativer Prognose und notwendigem Wechsel der Schulform wegen gravierender Defizite
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine 11-jährige Realschülerin keine Kosten für Lernförderung (Nachhilfe) vom Jobcenter beanspruchen kann, da auch mit Nachhilfe die Versetzung in die nächste Klassenstufe aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreicht werden kann und ein Wechsel auf die Werkrealschule angezeigt ist.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Mutter der Schülerin nach einem schlechten Halbjahreszeugnis im Februar 2016 (u.a. Deutsch Note 5, Mathematik Note 5, Naturwissenschaftliches Arbeiten Note 5; Versetzung gefährdet, Schulwechsel empfohlen) beim Jobcenter mehrere Anträge auf Bildung und Teilhabeleistungen in Form von Lernförderung gestellt, die abgelehnt wurden. In einem Eilverfahren hat zunächst das Sozialgericht Freiburg das Jobcenter verpflichtet, der Schülerin Nachhilfe im Umfang von 6 Stunden/Woche zu zahlen. Erst nach dieser Entscheidung ist eine ausführliche Stellungnahme der Lehrkräfte vorgelegt worden, die davon ausgehen, dass eine Versetzung auch mit zusätzlicher Lernförderung nicht zu erwarten und ein Wechsel auf eine Werkrealschule angezeigt sei.
Versetzung hätte nach Einschätzung der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand nicht erreicht werden können
Gestützt hierauf gab das Landessozialgericht Baden-Württemberg der Beschwerde des Jobcenters statt, hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf und lehnte die Anträge auf Lernförderung in vollem Umfang ab. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Schule und der Lehrkräfte erforderlich sei. Abzustellen sei auf die wesentlichen Lernziele, also die Frage, ob und welche Defizite in versetzungsrelevanten Fächern bestehen und ob und wie diese ausgeglichen werden können. Vorliegend sei die Prognose negativ gewesen, da nach der plausiblen Einschätzung der Schule und der Lehrer auch mit erheblichem Aufwand die Versetzung nicht hätte erreicht werden können. Bei gravierenden strukturellen Defiziten, die eine grundsätzliche Überforderung des Schülers beim Besuch einer höheren Schule zeigen, sei in eine geeignetere Schulform zu wechseln. Ein Anspruch auf Lernförderung bestehe in solchen Fällen nicht.
Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 28 Absatz 5 SGB II:
Erläuterungen
Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2016
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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