21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil20.12.2013

Hartz IV: Jobcenter darf Kostenübernahme für Nachhilfe nicht auf zwei Monate begrenzenBegrenzung des Anspruchs steht Verwirklichung von Chancen­gerechtig­keit für Kinder von lang­zeit­arbeits­losen Eltern entgegen

Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Realschülerin aus Iserlohn lebt mit Ihrer Mutter von Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch II. Das Jobcenter Märkischer Kreis hatte es abgelehnt, für die Schülerin der 9. Klasse länger als zwei Monate Kosten einer außer­schu­lischen Mathe­ma­ti­knachhilfe zu tragen.

Nachhilfe zum Erreichen des Lernziels geeignet und erforderlich

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte das Jobcenter, die Nachhilfekosten von monatlich 78 Euro für ein Schulhalbjahr zu übernehmen. Wie sich aus den vorgelegten fachkundigen Stellungnahmen der Klassenlehrerin und des Mathe­ma­ti­k­lehrers ergebe, sei die Nachhilfe geeignet und erforderlich, um das Lernziel zu erreichen. Insoweit genüge es, wenn die Lernförderung erforderlich sei, um ausreichende Leistungen beizubehalten.

Begrenzung der außer­schu­lischen Lernförderung auf zwei Monate unzulässig

Eine zeitliche Grenze der Lernförderung ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben nicht. Insbesondere sei es unzulässig, die Bewilligung von Leistungen der außer­schu­lischen Lernförderung auf zwei Monate zu begrenzen. Maßgeblich sei der konkrete Förde­rungs­bedarf für das jeweilige Kind. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs stehe der durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht angemahnten Verwirklichung von Chancen­ge­rech­tigkeit für Kinder von langzeit­a­r­beitslosen Eltern entgegen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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