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Dokument-Nr. 12994

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Sozialgericht Wiesbaden Beschluss06.02.2012

Hartz-IV: Schüler erhält Kosten für Nachhilfe erstattetIn Ausnahmefällen ist Nachhil­fe­un­terricht vom Hartz-IV-Träger zu zahlen

Nach Verabschiedung des so genannten „Bildungspakets“ ist in Ausnahmefällen die Zahlung von Nachhil­fe­un­terricht von dem Hartz-IV-Träger zu zahlen, wenn es um eine kurzfristige Hilfe geht, die zur Erreichung des Klassenziels geeignet und erforderlich ist. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Der aus dem Rheingau-Taunus-Kreis stammende Schüler des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bis zum Abschluss der neunten Klasse eine Förderschule besucht, in der kein Engli­sch­un­terricht erteilt wurde. Aufgrund außergewöhnlich guter Leistungen gelang es ihm als „Externer“ an einer Hauptschule den einfachen Haupt­schul­ab­schluss (ohne Englischprüfung) zu erwerben. Er besucht nun die 10. Klasse der Hauptschule mit dem Ziel des qualifizierten Haupt­schul­ab­schlusses. Aufgrund der für den Abschluss notwendigen Englisch­kenntnisse riet der Lehrer zu einer privaten Nachhilfe. Für zwei Einheiten pro Woche a` 90 min. fallen hierfür Kosten in Höhe von 134 Euro monatlich an. Die Hartz-IV Behörde lehnte die Kosten der Lernförderung ab, da bei dem Schüler nicht die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe anstehe und er bereits über den einfachen Haupt­schul­ab­schluss verfüge.

Lernförderung zum Erreichen des qualifizierten Haupt­schul­ab­schlusses geeignet und erforderlich

Das Sozialgericht Wiesbaden hat nach einer Vernehmung des Schulleiters und des Klassen- und Englischlehrers entschieden, dass die Nachhilfekosten als Hartz-IV-Leistung zu tragen sind. Nach derzeitiger Prognose sei die Lernförderung geeignet aber auch erforderlich, um den im Mai anstehenden, qualifizierten Haupt­schul­ab­schluss zu erreichen. Das zu erreichende Lernziel sei in diesem Fall der erfolgreiche Abschluss und nicht die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Ausdrücklich betont das Gericht, dass die Lernförderung nicht vorgesehen sei, um hierfür aus eigener Kraft nicht geeigneten Schülern eine bessere Schulart zu ermöglichen. Der als sehr fleißig und engagiert beschriebene Schüler habe sich aus eigener Kraft für den Schulzweig qualifiziert. Die Notwendigkeit der Unterstützung sei weder auf fehlende intellektuelle Geeignetheit für die besuchte Schulform noch auf selbst verantwortetes Fehlverhalten in der Vergangenheit (z.B. erheblichen Fehlstunden) zurückzuführen. Der Schüler benötige die Lernförderung vielmehr, weil in der von ihm früher besuchten Schulform kein Engli­sch­un­terricht erteilt worden war und er dieses Defizit nun binnen kürzester Zeit aufholen müsse. Es handele sich nach Darstellung der Lehrer um einen einzigartigen Fall, dass einem früheren Förderschüler die Erlangung des einfachen Haupt­schul­ab­schlusses und danach der Wechsel in die zehnte Klasse der Hauptschule mit dem Ziel des qualifizierten Abschlusses gelinge.

Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

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