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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil10.06.2011

LSG Baden-Württemberg: Neuer Hartz IV-Regelsatz ist nicht verfas­sungs­widrigZur Sicherung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums notwendigen Leistungen vom Gesetzgeber reali­täts­gerecht bemessen

Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg bestehen keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken gegen die Neuregelung des Hartz IV-Regelsatzes für alleinstehende erwerbsfähige Leistungs­be­rechtigte auf 364 Euro.

Im zugrunde liegenden Fall verneinte das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg jegliche verfas­sungs­recht­lichen Bedenken gegen die durch den Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2011 vorgenommene Neuregelung des Hartz IV-Regelsatzes für alleinstehende erwerbsfähige Leistungs­be­rechtigte auf 364 Euro. Der Gesetzgeber habe die vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht in seinen Entscheidungen vom 9. Februar 2010 aufgestellten Kriterien für die Bemessung des Regelbedarfs zutreffend umgesetzt.

Vom Gesetzgeber gewählte Anpassung der Regelsätze nicht zu beanstanden

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich der Gesetzgeber mit dem so genannten Statistikmodell für ein Verfahren entschieden habe, das geeignet sei, die zur Sicherung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums notwendigen Leistungen reali­täts­gerecht zu bemessen. Die der Anwendung des Statis­tik­modells zugrunde liegenden Tatsachen habe der Gesetzgeber im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und der Berechnung im Einzelnen valides Datenmaterial zugrunde gelegt. Insbesondere begegne es keinen rechtlichen Bedenken, so das Gericht weiter, dass der Gesetzgeber einzelne Verbrauch­s­po­si­tionen, z.B. für chemische Reinigung, Waschen, Bügeln und Färben der Kleidung, aber auch für Alkohol und Drogen nicht als regel­satz­re­levant anerkannt habe. Teilweise liege dies darin begründet, dass diese Positionen bereits anderweitig im Regelsatz enthalten seien, z.B. Verbrauchs­ausgaben für das häusliche Wäschewaschen, teilweise in ihrer fehlenden existenz­si­chernden Bedeutung (Alkohol und Drogen). Nicht zuletzt sei auch die vom Gesetzgeber gewählte Anpassung der Regelsätze, abhängig von der Preis­ent­wicklung für regel­be­da­rfs­re­levante Waren und Dienst­leis­tungen, nicht zu beanstanden.

§ 20 SGB II - Regelbedarf zur Sicherung des Lebens­un­terhalts

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebens­un­terhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushalt­s­energie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungs­be­rech­tigten eigen­ver­ant­wortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(2) Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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