22.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss29.10.2008

LSG Hessen hält Hartz IV Regelsätze für verfas­sungs­widrigHessisches Landes­so­zi­al­gericht legt dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht Hartz IV-Verfahren vor

Die Hartz IV-Regelleistungen decken nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen daher gegen das Grundgesetz. Zu diesem Ergebnis kam der 6. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts. Nach mündlicher Verhandlung beschloss er, ein entsprechendes Verfahren dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorzulegen.

Geklagt hat eine Familie aus dem Werra-Meisner-Kreis, die als Bedarfs­ge­mein­schaft Arbeits­lo­sengeld II bezieht. Für die Eltern wurde jeweils der Regelsatz in Höhe von 311 € und für die 1994 geborene Tochter in Höhe von 207 € bewilligt. Nach Ansicht der Kläger ist damit ihr existenz­mi­nimaler Bedarf nicht gedeckt. Mit ihrem Antrag auf weitere 133 € für jedes Elternteil und 89 € für die Tochter blieben sie im Verwal­tungs­ver­fahren sowie vor dem Sozialgericht erfolglos. Die zuerkannten Leistungen seien rechtmäßig. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts, das dem Gesetzgeber bei der Bestimmung der Regelleistungen einen weiten Gestal­tungs­spielraum zugebilligt hat.

Richter holten vier Gutachten zur Bedarfs­be­messung ein

Nach Einholung von vier Gutachten zur Bedarfs­be­messung beanstandeten die Darmstädter Richter hingegen, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde. Für die Begrenzung der Leistung für Kinder auf 60 % des Regelsatzes eines Erwachsenen fehle es an einer hinreichenden Begründung.

14jährige Kinder werden trotz höherem Bedarf wie Neugeborene behandelt

Nicht ersichtlich sei auch, weshalb 14jährige Kinder trotz höherem Bedarf die gleiche Regelleistung erhalten wie Neugeborene. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe bereits 1998 im Rahmen der verfas­sungs­recht­lichen Prüfung der Steuer­frei­beträge den damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet, weil dieser die außer­schu­lischen Bildungsbedarfe von Kindern nicht berücksichtige. Diese höchst­rich­terliche Entscheidung sei, so das Landes­so­zi­al­gericht, bei der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden. Für die steuer­rechtliche Verscho­nungs­grenze und das sozia­l­rechtliche Existenzminimum seien aber die gleichen Maßstäbe geboten. Daher seien die Regelsätze weder mit der Menschenwürde, dem Gleich­heitsgebot noch dem sozialen Rechtsstaat vereinbar.

Quelle: ra-online, LSG Hessen

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