21.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil16.01.2017

Unfall­ver­si­cherung muss nicht für Kosten einer kosmetischen Zahnbehandlung aufkommenKosmetische Anpassung weiterer Zähne an unfallbedingt notwendige Implantate stellet keine Unfallfolge dar

Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung muss (nur) für solche Gesundheits­störungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war. Lässt ein Versicherter weitere Behandlungen durchführen (hier: farbliche Angleichung verfärbter und kariöser "Altzähne" an nach einem Arbeitsunfall eingesetzte Implantate) muss die Unfall­ver­si­cherung hierfür nicht aufkommen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 wurde der damals 29jährige Kläger bei der Arbeit von einem Hubwagen (sogenannte "Ameise") angefahren und verlor dabei die beiden oberen Schneidezähne. Die zuständige Berufsgenossenschaft übernahm die zahnärztlichen Behand­lungs­kosten einschließlich der beiden neuen Implantatkronen. Der Kläger hatte dazu Wahlfarbmuster bekommen und selbst die Farbe der Implantate ausgesucht, die nach seiner Auffassung am besten zu seinen anderen Zähnen passten.

Kläger macht Kosten für weitere kosmetisch behandelte Zähne ebenfalls geltend

Der Kläger ließ zusätzliche zahnärztliche Behandlungen an bei dem Arbeitsunfall nicht geschädigten Zähnen durchführen, welche von Verfärbungen und Karies betroffen waren. Gegenüber der beklagten Berufs­ge­nos­sen­schaft machte er geltend, dass sich die neuen Implantate optisch deutlich von den eigenen Zähnen unterschieden und diese farblich an die neuen Implantate hätten angeglichen werden müssen. Die entstandenen zusätzlichen Kosten in Höhe von 2.448,63 Euro solle ihm die Unfallversicherung erstatten.

Weitergehende Behandlung war nicht aufgrund des Arbeitsunfalls erforderlich

Ein von der Berufs­ge­nos­sen­schaft zu Rate gezogener zahnärztlicher Sachver­ständiger kam zum Ergebnis, dass die weitergehende Behandlung zwar durchaus sinnvoll, aber nicht wegen des Arbeitsunfalls erforderlich gewesen sei. Die Beklagte lehnte die Koste­n­er­stattung der weitergehenden Behandlung ab. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Konstanz hatte keinen Erfolg.

LSG: Veranlasste weitergehende kosmetische Behandlung war keine Unfallfolge

Auch das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg gaben der Berufs­ge­nos­sen­schaft Recht. Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung muss nur für Unfallfolgen einstehen, d.h. die Behand­lungs­kosten für diejenigen Gesund­heits­s­tö­rungen übernehmen, deren wesentliche Ursache der Arbeitsunfall war. Dazu gehört auch die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz. Der unfallbedingte Gesund­heits­schaden, der Verlust der beiden oberen Schneidezähne, ist aber durch die Einbringung der von der Beklagten bezahlten Implantate ausreichend kompensiert worden. Die vom Kläger veranlasste weitergehende kosmetische Behandlung bzw. Anpassung der Zähne an die neuen Implantate war keine Unfallfolge, da die Gesund­heits­s­tö­rungen und kosmetischen Mängel an den anderen Zähnen zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden waren und im Übrigen der Kläger selbst aufgrund eigener, eigen­ver­ant­wortlich getroffener Entscheidung eine hellere, gesünder aussehende Zahnfarbe als die Farbe der umliegenden verfärbten, abgenutzten und teilweise kariösen Zähne gewählt hat. Die Unfall­ver­si­cherung hat daher zu Recht die Übernahme der weiteren Kosten abgelehnt.

Sozial­ge­setzbuch (SGB) VII, Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung

§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII:

Der Unfall­ver­si­che­rungs­träger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versi­che­rungsfall verursachten Gesund­heits­schaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern.

§ 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII:

Die Heilbehandlung umfasst insbesondere zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz.

§ 28 Abs. 3 SGB VII:

Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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