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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil16.01.2017
Unfallversicherung muss nicht für Kosten einer kosmetischen Zahnbehandlung aufkommenKosmetische Anpassung weiterer Zähne an unfallbedingt notwendige Implantate stellet keine Unfallfolge dar
Die gesetzliche Unfallversicherung muss (nur) für solche Gesundheitsstörungen einstehen, deren wesentliche Ursache ein Arbeitsunfall war. Lässt ein Versicherter weitere Behandlungen durchführen (hier: farbliche Angleichung verfärbter und kariöser "Altzähne" an nach einem Arbeitsunfall eingesetzte Implantate) muss die Unfallversicherung hierfür nicht aufkommen. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2012 wurde der damals 29jährige Kläger bei der Arbeit von einem Hubwagen (sogenannte "Ameise") angefahren und verlor dabei die beiden oberen Schneidezähne. Die zuständige Berufsgenossenschaft übernahm die zahnärztlichen Behandlungskosten einschließlich der beiden neuen Implantatkronen. Der Kläger hatte dazu Wahlfarbmuster bekommen und selbst die Farbe der Implantate ausgesucht, die nach seiner Auffassung am besten zu seinen anderen Zähnen passten.
Kläger macht Kosten für weitere kosmetisch behandelte Zähne ebenfalls geltend
Der Kläger ließ zusätzliche zahnärztliche Behandlungen an bei dem Arbeitsunfall nicht geschädigten Zähnen durchführen, welche von Verfärbungen und Karies betroffen waren. Gegenüber der beklagten Berufsgenossenschaft machte er geltend, dass sich die neuen Implantate optisch deutlich von den eigenen Zähnen unterschieden und diese farblich an die neuen Implantate hätten angeglichen werden müssen. Die entstandenen zusätzlichen Kosten in Höhe von 2.448,63 Euro solle ihm die Unfallversicherung erstatten.
Weitergehende Behandlung war nicht aufgrund des Arbeitsunfalls erforderlich
Ein von der Berufsgenossenschaft zu Rate gezogener zahnärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass die weitergehende Behandlung zwar durchaus sinnvoll, aber nicht wegen des Arbeitsunfalls erforderlich gewesen sei. Die Beklagte lehnte die Kostenerstattung der weitergehenden Behandlung ab. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Konstanz hatte keinen Erfolg.
LSG: Veranlasste weitergehende kosmetische Behandlung war keine Unfallfolge
Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Die gesetzliche Unfallversicherung muss nur für Unfallfolgen einstehen, d.h. die Behandlungskosten für diejenigen Gesundheitsstörungen übernehmen, deren wesentliche Ursache der Arbeitsunfall war. Dazu gehört auch die zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz. Der unfallbedingte Gesundheitsschaden, der Verlust der beiden oberen Schneidezähne, ist aber durch die Einbringung der von der Beklagten bezahlten Implantate ausreichend kompensiert worden. Die vom Kläger veranlasste weitergehende kosmetische Behandlung bzw. Anpassung der Zähne an die neuen Implantate war keine Unfallfolge, da die Gesundheitsstörungen und kosmetischen Mängel an den anderen Zähnen zum Unfallzeitpunkt bereits vorhanden waren und im Übrigen der Kläger selbst aufgrund eigener, eigenverantwortlich getroffener Entscheidung eine hellere, gesünder aussehende Zahnfarbe als die Farbe der umliegenden verfärbten, abgenutzten und teilweise kariösen Zähne gewählt hat. Die Unfallversicherung hat daher zu Recht die Übernahme der weiteren Kosten abgelehnt.
Sozialgesetzbuch (SGB) VII, Gesetzliche Unfallversicherung
§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII:
Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern.
§ 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII:
Die Heilbehandlung umfasst insbesondere zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz.
§ 28 Abs. 3 SGB VII:
Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
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