18.01.2025
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18.01.2025  
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Sozialgericht Dresden Gerichtsbescheid01.10.2013

Abgebrochener Zahn ist kein ArbeitsunfallArbeitspause am Kopiergerät ist grundsätzlich nicht unfall­ver­sichert

Ein Unfall beim Trinken während des Wartens auf die Betriebs­bereitschaft eines Kopiergerätes ist kein Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls nutzte die einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung der Betrie­bs­be­reit­schaft eines Kopiergerätes zwischen zwei Kopiervorgängen dazu, um sich aus dem nur wenig entfernten Kühlschrank eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen. Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraus­spru­delndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab.

Berufs­ge­nos­sen­schaft verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.

Nahrungs­aufnahme ist menschliches Grundbedürfnis und tritt regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden abgewiesen. Die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät ist grundsätzlich nicht unfall­ver­sichert. Die Nahrungs­aufnahme ist ein menschliches Grundbedürfnis und tritt regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handelte sich um eine so genannte eigen­wirt­schaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liegt auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten des Klägers ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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