Dokument-Nr. 6210
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- IMR 2007, 344Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2007, Seite: 344
- Amtsgericht Mettmann, Urteil24.11.2006, 24 C 136/06
- Allgemeines Zivilrecht
- Mietrecht
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Aufwendungsersatzanspruch des Mieters
- Endrenovierung
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- Formularmietvertrag
- Fremdgeschäftsführungswillen
- Geschäftsführung ohne Auftrag
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- Schönheitsreparaturen
Landgericht Wuppertal Urteil23.08.2007
Schönheitsreparaturen: Aufwendungsersatzanspruch des Mieters bei ungeschuldet durchgeführter EndrenovierungMieter erfüllt eine Verbindlichkeit für den Vermieter
Nimmt der Mieter irrtümlich aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel eine Endrenovierung vor, kann er vom Vermieter die Aufwendungen ersetzt verlangen, die er für erforderlich halten durfte. Dies hat das Landgericht Wuppertal entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall enthielt ein Mietvertrag in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung eine Endrenovierungsklausel mit starren Fristenregelungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Klauseln als unwirksam anzusehen, weil die Verpflichtung des Mieters, bei Auszug vollständig renovieren zu müssen, eine unangemessene Benachteiligung darstellt und ist als allgemeine Geschäftsbedingung deshalb unwirksam ist (vgl. Isolierte Endrenovierungsklauseln sind unwirksam: BGH, Urteil v. 12.09.2007 - VIII ZR 316/06 - oder Starre Abgeltungsklauseln in Mietverträgen sind unwirksam: BGH, Urteil v. 18.10.2006 - VIII ZR 52/06 -). Der Mieter, der diese Rechtsprechung nicht kannte, führte die in seinem Mietvertrag geforderte Endrenovierung durch. Er verlangte nun vom Vermieter ca. 1.400,- EUR für die Kosten der Endrenovierung. Der Vermieter verweigerte die Zahlung mit dem Argument, der Mieter habe die Endrenovierung ausschließlich im eigenen Interesse durchgeführt.
Ersatz von Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Das Landgericht Wuppertal gab jedoch dem Mieter recht. Der Mieter könne die Kosten der Endrenovierung gem. §§ 539 Abs. 1, 683, 670 BGB verlangen.
Mieter hat Fremdgeschäftsführungswillen
Der Mieter habe eine vermeintliche Verbindlichkeit für den Vermieter erfüllt und sei daher nicht im eigenen Interesse tätig geworden. Handele es sich um ein objektiv fremdes Geschäft, so sei auch von dem Fremdgeschäftsführungswillen auszugehen, führte das Gericht aus. Das möge zwar bei Mietern, die während der Mietzeit renovieren, um selbst in den Genuss der renovierten Räume zu kommen, fraglich sein, im Streitfall jedoch hätte der Kläger eine Endrenovierung durchgeführt, deren Vorteile er wegen des unmittelbar bevorstehenden Auszuges ja gerade nicht mehr nutzen konnte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2008
Quelle: ra-online
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