Im Fall verlangte ein Mieter Aufwendungsersatz für von ihm vor dem Auszug durchgeführte Malerarbeiten. Hinterher stellte sich heraus, dass er zu diesen Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet war, da die entsprechende Klausel im Mietvertrag unwirksam war.
Das Landgericht Karlsruhe verurteilte den Vermieter zum Ersatz der Aufwendungen. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch sahen die Richter in der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 539 Abs. 1, 677, 683 Satz 1, 670 BGB).
Indem der Mieter die Malerarbeiten durchgeführt habe, habe er ein objektiv fremdes Geschäft besorgt, da er zur Durchführung der Arbeiten nicht verpflichtet gewesen sei. Die Arbeiten seien auch in den Rechts- und Interessenkreis der Vermieters gefallen.
Dass der Mieter irrig dachte, zur Durchführung der Arbeiten verpflichtet zu sein, lasse eine solchen Anspruch nicht entfallen. Ein so genannter Fremdgeschäftsführungswille könne auch vorliegen, wenn der Geschäftsführer irrig annehme, er sei zur Leistung verpflichtet. Schließlich habe der Mieter die Arbeiten auch im mutmaßlichen Willen des Vermieters ausgeführt.